Leitsatz (redaktionell)

Bei der Auslegung des Begriffs "Schul- oder Berufsausbildung" sind die zu §§ 583, 595 RVO entwickelten Grundsätze heranzuziehen, wonach auch Schul- und Semesterferien sowie etwaige notwendige Wartezeiten zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten oder die Ausbildung verzögernde Krankheiten zu berücksichtigen sind. Wenn der Verletzte die Ausbildung jedoch aus in seiner Person liegenden Gründen absichtlich und ohne jede Notwendigkeit verzögert hat, sind die Grenzen der an sich gebotenen weiten Auslegung des § 573 Abs 1 RVO überschritten und die Tatbestandssituation dieser Vorschrift zu verneinen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.1983; Aktenzeichen 2 RU 7/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661766

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