Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenkasse. Vereinigung auf Landesebene. Geschäftsführer. Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf eigenen Antrag. kein Anspruch auf Ausgleichszahlung oder Abfindung
Orientierungssatz
Ein Geschäftsführer einer IKK, der vor dem Wirksamwerden der Vereinigung aller IKKn eines Landesverbandes auf eigenen Antrag in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, hat keinen Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlungen in Höhe der Differenz zwischen seinen früheren Bezügen und den entsprechenden Ruhegehaltsbezügen; ferner hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf wiederkehrende monatliche Ausgleichszahlungen in Höhe der Differenz zwischen der Besoldungsgruppe A 14 und den entsprechenden Ruhegehaltsbezügen für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers, hilfsweise über einen Abfindungsanspruch des Klägers.
Der Kläger war vom 1. September 1962 bis zum 30. Juni 1994 Dienstordnungs-Angestellter bei der Innungskrankenkasse (IKK) O i.H. Er war zunächst als Verwaltungsinspektor mit der Funktion des stellvertretenden Geschäftsführers eingestellt worden, zum 1. November 1975 wurde er zum Geschäftsführer gewählt. Die IKK Oldenburg i.H. wurde mit den acht weiteren Geschäftsführer gewählt. Die IKK O. i.H. wurde mit den acht weiteren Landesverordnung vom 31. März 1994 (GVOBl S.H., S. 200) mit Bescheid der Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit vom 19. Mai 1994 (-- IX 2004 a -- 21.22/60) zum 1. Juli 1994 zu der Beklagten zusammengefaßt.
Am 1. Juni 1994 beantragte der Kläger gegenüber der IKK O i.H. mit Wirkung zum 30. Juni 1994 die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 der Dienstordnung (DO) der IKK O i.H. seien erfüllt, da als Geschäftsführer B-P S und als stellvertretender Geschäftsführer J S bestellt worden seien. Damit böten sich bei der neu zu gründenden Beklagten für ihn keine adäquaten Beschäftigungsalternativen. Darüber hinaus gewährleiste die Reaktion maßgebender Organvertreter der Beklagten im Rahmen des Fusionsablaufs keine Gewähr für ein sachliches und optimales Arbeitsklima. Dem Antrag gab die Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit mit Bescheid vom 1. Juni 1994 statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vorstand habe auf seiner Sitzung vom 1. Juni 1994 dem Antrag des Klägers entsprochen, da ein anderer zum Geschäftsführer der neu zu gründenden Krankenkasse gewählt worden sei. Da die Fusion der einzelnen Innungskrankenkassen mit Wirkung vom 1. Juli 1994 wirksam werde, seien die bisherigen Krankenkassen mit dem 30. Juni 1994 geschlossen.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1994 machte der Kläger dem Grunde nach Ansprüche nach § 39 der Dienstordnung der IKK O i.H. in Verbindung mit dem Sozialplan geltend. Der Vorstand der IKK O i.H. bestätigte dem Kläger, daß er Ansprüche erhoben habe und leitete den Antrag an den Vorstand der Beklagten weiter. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 18. Juli 1994 und mit Bescheid vom 9. August 1994 ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, der Kläger habe als Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt, sich auf Antrag in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu lassen. Infolge der Fusion der Innungskrankenkassen in Schleswig-Holstein habe seine Stellung zur Disposition gestanden, und er habe versetzt werden müssen. Die Versetzung innerhalb der Beklagten und die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand stellten Alternativen dar. Ansprüche aus dem Sozialplan hätten zur Voraussetzung, daß eine Versetzung innerhalb der Beklagten vorgenommen worden wäre. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand griffen die Regelungen des Sozialplanes nicht ein. Der Kläger könne seinen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht mehr zurücknehmen. Er könne ihn noch wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung anfechten. Es sei aber nicht erkennbar, daß diese Anfechtungsvoraussetzungen vorlägen. Die maßgeblichen Vorschriften über die Versetzung innerhalb der Beklagten oder in den einstweiligen Ruhestand müßten dem Kläger bekannt gewesen sein. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 8. September 1994 Widerspruch ein. Er trug vor, eine seiner bisherigen Position gleichwertige Beschäftigung wäre die eines stellvertretenden Geschäftsführers oder Referatsleiters bei der Beklagten gewesen. Keines dieser Ämter sei ihm jedoch angeboten worden, und er sei zur Bewerbung nicht aufgefordert worden. Vielmehr seien die Ämter bereits in der Vorbereitungsphase vom vorläufigen Vorstand anderweitig besetzt worden. Die Position eines örtlichen Geschäftsstellenleiters liege in der fünften Leitungsebene und sei keine seiner bisherigen Stellung gleichwertige Tätigkeit. Mit der Begründung, als Dienstordnungs-Angestellter sei er für die Positionen zu teu...