Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen. Antrag einer BAG auf Anstellungsgenehmigung neben einem Antrag auf vertragsärztliche Zulassung. Auswahlentscheidung. Kriterien nach § 26 Abs 4 Nr 3 ÄBedarfsplRL. Abstellen auf den die Tätigkeit ausübenden Arzt, nicht auf den antragstellenden Arzt. Ermessen des Zulassungsausschusses. Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung

 

Orientierungssatz

1. Zur Berücksichtigung eines Antrags einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) auf Anstellungsgenehmigung neben einem Antrag auf vertragsärztliche Zulassung im Rahmen der vom Zulassungsausschuss zu treffenden Auswahlentscheidung in einem Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen.

2. Bei den in einem Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen heranzuziehenden Auswahlkriterien nach § 26 Abs 4 Nr 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie - BPL-RL) (juris: ÄBedarfsplRL) kann es im Falle eines Antrags auf Anstellungsgenehmigung nicht auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beim antragstellenden Arzt ankommen, sondern es muss auf den Arzt abgestellt werden, der die Tätigkeit abgeleitet aus der erteilten Zulassung tatsächlich ausübt.

3. Gemäß § 54 Abs 2 S 2 SGG ist der Überprüfungsmaßstab des Gerichts bei Ermessensentscheidungen darauf beschränkt, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich folglich darauf, ob die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt und ob sie den gesetzlichen Ermessensspielraum eingehalten hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.2020; Aktenzeichen B 6 KA 11/19 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Kiel vom 7. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer vertragsärztlichen Zulassung für einen halben Sitz einer augenärztlichen Praxis im Kreis Sb... zur Anstellung von Dr.T.......

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bestehend aus den Augenärzten Dr. C... und Dr. B... in Ba.... Dr. T... war bei ihr seit dem 6. Januar 2014 mit 15 Wochenstunden als Entlastungsassistentin angestellt. Die Genehmigung hierfür erfolgte zunächst bis zum 30. Juni 2016. Später war sie im selben Umfang im Rahmen eines Jobsharings bei der Klägerin tätig. Im Jahr 2017 erhielt die Klägerin nach Öffnung des Zulassungsbezirks einen weiteren halben Sitz, den sie mit Dr. T... als angestellter Ärztin besetzt hat.

Dr. T... ist seit Juni 1992 approbiert, seit August 2012 Fachärztin für Augenheilkunde und seit 2015 in die Warteliste für einen Vertragsarztsitz eingetragen.

Der Beigeladene zu 7) ist Facharzt für Augenheilkunde, seit Februar 2003 approbiert, seit September 2006 Facharzt für Augenheilkunde und seit dem 13. Mai 2008 in die Warteliste eingetragen. Er ist bereits mit einem halben Facharztsitz in N... in der BAG Dr. H... zugelassen.

Mit Beschluss vom 13. April 2015 öffnete der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen den Planungsbereich Kreis Sb... für die Gruppe der Augenärzte für eine Zulassung von 0,5 weiteren Ärzten.

Mit Datum vom 25. Juni 2015 stellte Dr. B... den förmlichen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Ärztin/Arzt auf dem Fachgebiet der Augenheilkunde.

Mit Schreiben ebenfalls vom 25. Juni 2015, das als Absender im rechten oberen Bereich des Schreibens Dr. C... und Dr. B..., Augenärzte, und unmittelbar über dem Adressfeld klein gedruckt Dres. B..., Augenärzte, ausweist, von Dr. B... unterzeichnet ist und folgenden Betreff angibt: „Antrag auf Zulassung im geöffneten Planungsbereich Kreis Sb... für Dr. B...“ führte Dr. B... aus, dass er sich auf die ausgeschriebene Stelle im geöffneten Planungsbereich Kreis Sb... für den Standort B..., 2... Ba... bewerbe. Für eine leitliniengerechte, flächendeckende und wohnortnahe Versorgung der Patienten sei ein Grundstock an modernen Diagnostik-und Therapiegeräten erforderlich, der eine Minimalanforderung für eine zeitgemäße Augenarztpraxis darstelle. Die hierfür erforderlichen Anschaffungskosten machten deutlich, dass eine adäquate Augenheilkunde heutzutage mit einer halben Zulassung nicht annähernd kostendeckend erbracht werden könne. Die Ausübung der Augenheilkunde in Deutschland entwickele sich in den letzten Jahren zu einem Filialgeschäft, bei dem große und immer größer werdende Operationszentren sämtliche abzugebenden Sitze aufkauften und sich auch auf alle freien Planungsstellen bewerben würden, welche sie in der Regel auch erhielten. In keinem Fall sei damit der flächendeckenden Grundversorgung der Patienten gedient, da das primäre Ziel ...

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