Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren. Anwaltskosten. analoge Anwendung anderer Kostenerstattungsvorschriften

 

Leitsatz (amtlich)

Erfüllt ein Sozialleistungsträger nicht rechtzeitig seine verbindlich feststehende Leistungspflicht, hat er dem Leistungsberechtigten die Kosten der Zahlungsaufforderung auch dann zu erstatten, wenn es weder zu einem Vorverfahren, noch zu einer Leistungsklage kommt.

 

Orientierungssatz

Anwaltskosten, die zur Durchsetzung der ordnungsgemäßen bzw. rechtzeitigen Erfüllung einer rechtsverbindlich festgestellten Zahlungspflicht eines Sozialleistungsträgers (hier wegen irrtümlich fehlgegangener Geldüberweisung) entstanden sind, sind unter einer rechtsanalogen Anwendung verschiedener Kostenerstattungsregelungen (SGB 10 § 63; SGG § 193; ZPO §§ 91, 788; VwGO §§ 154, 167) erstattungsfähig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1652669

Breith. 1995, 816

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