Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Landwirte. Beitragsbemessung. Arbeitseinkommen. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Kapitalbeteiligung an einer landwirtschaftlichen GmbH

 

Orientierungssatz

Nach § 15 Abs 1 S 1 SGB 4 stellen Einkünfte aus einer Kapitalbeteiligung (GmbH) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar. Zwar zählen die Erträge aus dem Betrieb zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft iS des § 13 Abs 1 Nr 1 EStG, sind jedoch dem Kläger nicht zuzurechnen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Kläger zu zahlenden Beiträge und über eine Beitragsnachforderung.

Der 1935 geborene Kläger war seit 1965 landwirtschaftlicher Unternehmer auf N und bewirtschaftete dort einen Hof mit 59,10 ha Ackerland, 14,05 ha Gründland und 2,76 ha sonstigem Land. Zum 30. November 2000 gab er den Betrieb auf. Er war seit 1. Oktober 1972 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten und seit 1995 Mitglied der Landwirtschaftlichen Pflegekasse. Die Beklagte stufte ihn mit Bescheid vom 23. Februar 1995 ab 1. Januar 1995 in die Beitragsklasse 12 zu einem Monatsbeitrag von 24,48 DM ein. Außerdem ist der Kläger Gesellschafter der M GmbH D in Mecklenburg-Vorpommern mit einem Gesellschaftsanteil von 25 v. H. Die Gesellschaft betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das eine Fläche von 797,10 ha bzw. - ab 1. Oktober 1998 - von 764,44 ha hat. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) Berlin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 1997 mit, dass der Kläger in der GmbH nicht hauptberuflich tätig sei und daher eine Versicherungspflicht bei ihr - der LKK B - nicht bestehe.

Die Beklagte bewertete mit Bescheid vom 1. Dezember 1997 den Arbeitsbedarf für die Beitragseinstufung unter Berücksichtigung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der M GmbH neu und setzte die Beiträge rückwirkend ab 1. Januar 1993 neu fest. Sie stufte den Kläger in die höchste Beitragsklasse 10 bzw. (ab 1. Januar 1995) Beitragsklasse 20 ein (monatlicher Beitrag 858,77 DM). Für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. November 1997 forderte sie 17.062,52 DM nach. Mit weiterem Bescheid vom 12. Januar 1999 nahm sie eine Beitragseinstufung für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1996 in die Beitragsklasse 20 und ab 1. April 1996 in die Beitragsklasse 19 mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 760,50 DM vor. Die Beitragsnachforderung für die Zeit ab 1. Januar 1996 errechnete sie in Höhe von 18.177,50 DM. Bei der Berichtigung berücksichtigte sie, dass der Kläger lediglich zu 25 v. H an der GmbH beteiligt war. Der Kläger legte am 27. Oktober 2000 Widerspruch ein und führte aus, er habe den Bescheid vom 12. Januar 1999 nicht erhalten. Der Beitragsbemessung sei allein die landwirtschaftliche Fläche auf N zugrunde zu legen, nicht jedoch die Beteiligung an der M GmbH in Mecklenburg-Vorpommern. Denn dort sei er lediglich am Kapital beteiligt, bewirtschafte aber die Landfläche nicht selbst. Die LKK Berlin habe festgestellt, dass er dort nicht versicherungspflichtig sei. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 errechnete die Beklagte für die Zeit von Oktober 1997 bis November 2000 einen Beitragsrückstand in Höhe von 33.845,00 DM einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 4.609,00 DM und Vollstreckungskosten in Höhe von 11,00 DM. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2001 zurück und führte aus, der Bescheid vom 12. Januar 1999 sei am 18. Januar zur Post gegeben worden und gelte mit dem dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist sei am 21. Februar 1999 verstrichen und der Widerspruch daher unzulässig. Am 24. Februar 1999 habe der Kläger mit einem Außendienstmitarbeiter die Sachlage erörtert und nach Möglichkeiten zur Begleichung der Beitragsrückstände gefragt. Er müsse den Bescheid also auch erhalten haben. Mit einem Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 habe sich der Kläger jedoch auch gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2000 gewandt, und dies sei Anlass dafür, die Angelegenheit nochmals sachlich zu überprüfen. Die Versicherungspflicht des Klägers stütze sich allein auf seine Tätigkeit im Unternehmen auf Nordstrand; zutreffend habe die LKK Berlin festgestellt, dass die Kapitalbeteiligung an der M GmbH in Mecklenburg-Vorpommern keine Versicherungspflicht auslöse. Die Frage der Beitragsbemessung sei von der Frage der Versicherungspflicht jedoch zu unterscheiden. Hierbei sei die Kapitalbeteiligung zu berücksichtigen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) lägen der Beitragsbemessung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugrunde. Die Beitragshöhe richte sich nach der Größe der Flächen. Dabei seien alle auf Rechnung des versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmers bewirtschafteten Flächen zu berücksichtigen. Dieser Flächenbezug beruhe auf der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte und führe dazu, dass leistungsfähigere Landwirte höhere Beiträge...

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