Leitsatz (amtlich)

Unterbleibt die nach dem RehaAnglG gebotene zeitliche Koordinierung einer Heilbehandlung und einer Berufsförderung aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen und führt das dazu, daß zu Beginn der Berufsförderung die Dreijahresfrist des § 1241a Abs 1 RVO bereits verstrichen ist, dann hat der Versicherungsträger den Versicherten bei Bemessung des Übergangsgeldes für die Berufsförderung jedenfalls dann so zu stellen, wie er ohne die Verzögerung gestanden hätte, wenn diese mehr als ein Jahr beträgt und wenn das nach § 1241a Abs 2 RVO bemessene Übergangsgeld das gewährte Zwischenübergangsgeld um mehr als 20 % unterschreitet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.1985; Aktenzeichen 5b RJ 86/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662783

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