Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsrecht. Beitragspflicht. alleinige Eigentümerin des Baugrundstückes. nichtehelicher Lebenspartner. Abgrenzung. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Unternehmertätigkeit. Mitunternehmerschaft. nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten
Orientierungssatz
1. Zum Nichtbestehen einer Beitragspflicht der alleinigen Grundstückseigentümerin hinsichtlich ihres damaligen Verlobten bzw nunmehrigen Ehemannes, der bei der Fertigstellung des von dem Ehepaar inzwischen bewohnten Einfamilienhauses neben anderen nicht gewerbsmäßig tätigen Helfern nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten erbracht hatte, und wenn die anfallenden Baukosten durch die gemeinschaftliche Aufnahme eines Bankdarlehens bestritten wurden.
2. Dingliche Absicherungen von Darlehensforderungen können an jedwedem Grundstück erfolgen, ohne dass dies für die Bauherreneigenschaft bzw im Falle nicht gewerbsmäßiger Eigenbauarbeiten für die Unternehmereigenschaft irgend eine Bedeutung hat.
3. Eine Differenzierung in der Satzung des Unfallversicherungsträgers zwischen Ehegatten und Nichtehegatten lässt sich bzgl der Feststellung der Unternehmereigenschaft iS von § 136 Abs 3 Nr 1 SGB 7 bei der Errichtung eines Eigenheims in Eigenarbeit nicht mit ehelichen Mitarbeits- und Beistandspflichten, die sich aus den familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 1356, 1353 BGB) ergeben könnten, begründen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten einfordern darf. Letztere waren in der Zeit von Januar bis Ende Juni 1997 von dem damaligen Verlobten und nunmehrigen Ehemann der Klägerin verrichtet worden, und zwar bei einem Bau eines nunmehr von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Familieneigenheims. Dieses ist auf einem Grundstück errichtet worden, das im Alleineigentum der Klägerin steht.
Die Klägerin zeigte im Februar 1997 an, dass an dem genannten Bauvorhaben von ihrem seinerzeitigen Verlobten, Herrn Dieter P, in Eigenleistung Dachdecker-, Fliesen- und Malerarbeiten verrichtet würden. Sie reichte sodann im März und Juli 1997 Nachweise über nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ein. In diesen sind neben 142 Stunden, die von anderen nicht gewerbsmäßig tätigen Helfern verrichtet worden waren, 1.284 Stunden aufgeführt, die Herr P an nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten erbracht hatte. Mit Bescheid vom 12. September 1997 forderte die Beklagte von der Klägerin Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten für den genannten Zeitraum in Höhe von 3.242,70 DM. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass Herr P nicht als versicherungspflichtige Hilfskraft tätig geworden sei, sondern hinsichtlich der baulichen Eigenleistungen als Mitunternehmer des Bauvorhabens. Sie wies hierzu darauf hin, dass sowohl sie als auch Herr P gemeinsam die persönliche Haftung für die durch eine Grundschuld gesicherte Forderung der V-bank in Höhe von 175.000,00 DM übernommen hätten und Herr P auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und dem Wasserverband sowie gegenüber Unternehmen, die an dem Bauvorhaben gewerbsmäßige Bauleistungen erbracht hatten, als Bauherr aufgetreten sei. Mit Bescheid vom 28. Januar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist darin ausgeführt, dass die Klägerin als Bauherrin Unternehmerin im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen sei. Die von ihr beschäftigten Hilfskräfte hätten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Siebentes Buch (SGB VII) dem Versicherungsschutz durch sie unterlegen. Für sie sei die Klägerin beitragspflichtig. Der Verlobte der Klägerin werde nicht schon dadurch zum Mitunternehmer, dass ihm das Ergebnis des Unternehmens (Bauvorhabens) unmittelbar zum Nachteil gereichen könnte. Es fehle an persönlichen Eigentums- und Nutzungsrechten an Haus und Grundstück der Klägerin, deshalb könne ihm das Ergebnis des Unternehmens auch nicht unmittelbar zum Vorteil gereichen. Die gesetzliche Definition des Unternehmerbegriffs gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII erfülle dieser nicht. Er gehöre vielmehr zum Kreis der versicherten Personen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Mit ihrer am 25. Februar 1998 beim Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, Herr P sei -- wie sie selbst -- Unternehmer des Bauvorhabens gewesen. Sie beide seien hinsichtlich dieses Bauvorhabens als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft tätig geworden. Es sei insoweit unerheblich, dass das Grundstück, auf dem das Haus errichtet worden sei, nur ihr -- der Klägerin -- gehört habe. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Mitunternehmereigenschaft des Herrn P stehe entgegen, dass er kein dinglich gesichertes Recht an dem Grundstück habe.
Mit Urteil vom 29. Oktober 1999 hat das Sozialgericht -- dem Antrag der Klägerin en...