Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Verwaltungsakt. kein vorzeitiger Verfahrensabschluß bei ungeklärtem Sachverhalt. wesentliche Änderung der Verhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine Leistung unter der Auflage bewilligt, den Eintritt noch unbekannter, leistungserheblicher Umstände mitzuteilen, liegt darin kein vorläufiger Verwaltungsakt.

2. Die endgültige Leistungsbewilligung bei noch ungewissem Sachverhalt ist von vornherein rechtswidrig.

3. Treten Umstände ein, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung noch unbekannt waren, liegt darin keine wesentliche Änderung tatsächlicher Verhältnisse iS von SGB 10 § 48 Abs 1 S 1.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651786

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