Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kostenübernahme einer Laser-Ginkgo-Therapie durch die Krankenkassen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anwendung der kombinierten Laser-Ginkgo-Therapie bei Tinnitus wird durch Anl 2 Nr 7 NUBRL für die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen.
2. Medizinische Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit dieser Therapie bestehen nicht.
Orientierungssatz
1. Die NUB-Richtlinien finden auf Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtung Anwendung.
2. Der Ausschluß der Laser-Ginkgo-Therapie durch Nr 7 der NUB-Richtlinien verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte Kosten einer beim Kläger durchgeführten kombinierten Laser-Ginkgo-Therapie bei chronischem Tinnitus diesem zu erstatten hat.
Der 1942 geborene Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Er leidet seit einem im Februar 1993 erlittenen Hörsturz an Tinnitus. Am 18. Februar 1994 beantragte er im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter der Beklagten ausweislich des von diesem Mitarbeiter angefertigten Vermerks die Kostenübernahme/-beteiligung für eine geplante selektive Photochemotherapie bei dem HNO-Arzt Dr. W. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. März 1994 mit der Begründung ab, die beantragte Leistung gehöre (noch) nicht zur vertragsärztlichen Versorgung. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, die geplante Laser-Ginkgo-Methode stelle seine letzte Chance für eine Heilung oder zumindest Besserung seines Leidens dar. Gleichzeitig ging bei der Beklagten eine Bescheinigung des HNO-Arztes Dr. W ein, wonach die Laser-Ginkgo-Therapie schon von zahlreichen Kliniken und niedergelassenen Ärzten angewendet werde. Die Beklagte holte vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Hamburg (MDK) ein Gutachten darüber ein, ob eine Kostenübernahme befürwortet oder abgelehnt werde. Der HNO-Arzt Dr. J. vom MDK befürwortete in seinem Gutachten vom 4. Mai 1994 die geplante Therapie nicht, weil diese wissenschaftlich nicht ausreichend begründet sei. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 1994 den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat am 5. September 1994 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Tinnitus sei zunächst von Dr. W. R. durch eine Infusionstherapie erfolglos behandelt worden. Auch durchblutungsfördernde Medikamente seien wirkungslos gewesen. Ein Orthopäde sowie ein Neurologe und Psychiater, bei denen er sich in Behandlung befunden habe, hätten ebenfalls nicht weiterhelfen können. Er habe sich dann in die Behandlung von Dr. W begeben, der ihm die Laser-Ginkgo-Therapie empfohlen habe. Hierbei handele es sich unstreitig um eine sogenannte Außenseitermethode. Verschiedene Untersuchungen hätten aber durchaus die Möglichkeit der Heilung durch diese Methode aufgezeigt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 4. März 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die Kombinationstherapie mit Low-Power-Laser und Ginkgo-Extrakten zu erstatten und die Beklagte zu verurteilen, eine weitere Behandlung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung insbesondere auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte von Dres. W /H. -K, W und M eingeholt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat es den Arzt für HNO- Krankheiten Dr. med. Dr. dent. S, Medizinische Universität L, als Sachverständigen zu den Gesundheitsstörungen des Klägers und möglichen Behandlungsmöglichkeiten insbesondere durch die Laser-Ginkgo-Therapie vernommen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Laser- Ginkgo-Therapie scheitere schon deshalb, weil die schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht erschöpft seien. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. Siegert. Danach habe der Kläger bisher lediglich eine rheologische wirksame Medikation erhalten. Außerdem lägen für die hier streitige Behandlung keine kontrollierten Studien vor. Im Mai 1993 sei eine Blindstudie der Deutschen Gesellschaft für HNO-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie, zur Effektivitätskontrolle dieser Behandlung vorgestellt worden, die keine Hinweise auf einen therapeutischen Effekt der genannten Behandlungen ergeben habe. Außerdem habe sich eine nennenswerte Besserung durch die Behandlung durch Dr. Witt beim Kläger nicht nachweisen lassen.
Gegen dieses ihm am 27. November 1995 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, eingegangen beim Schleswig- Holsteinischen Landessozialgericht am 21. Dezember 1995. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Das Sozialgericht gehe fehl in der Annahme, die schulmedizinische Behandlung sei noch nicht ausgeschöpft. Die noch mög...