Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeld. Umlagepflicht. konkursfähiger Arbeitgeber. Gestellungsvertrag. Lohnsumme der Arbeitnehmer einer konkursunfähigen juristische Person

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem konkursfähigen Arbeitgeber, bei dem infolge eines Gestellungsvertrages auch Arbeitnehmer einer konkursunfähigen Juristischen Person tätig sind, bleibt die Lohnsumme dieser ihm zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer bei der Berechnung seiner Konkursausfallgeld-Umlage unberücksichtigt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Umlage zum Konkursausfallgeld (Kaug) für die Jahre 1994 und 1995.

Die A.-Klinik N GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die jetzige Klägerin ist, übernahm durch Verträge vom 12. August 1992 mit Wirkung zum 1. Juli 1993 das frühere Kreiskrankenhaus N. vom Kreis O. in private Trägerschaft. Der Landkreis war und ist nicht als Gesellschafter an der GmbH bzw. der jetzigen Klägerin beteiligt. Um den Besitzstand bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu wahren, widersprach ein Teil der Krankenhausbelegschaft dem Betriebsübergang. Hinsichtlich dieser Mitarbeiter schlossen die Vertragsparteien im Einvernehmen mit den Betroffenen den Personalgestellungsvertrag vom 2. April 1993. Danach blieb für diese Mitarbeiter der Kreis O. Arbeitgeber. Er stellte diese Mitarbeiter der GmbH zur Dienstleistung zur Verfügung. Sie war in fachlicher Hinsicht weisungsbefugt. Für alle sonstigen personellen Angelegenheiten aus diesen Arbeitsverhältnissen blieb der Kreis zuständig, insbesondere auch für die Entgeltzahlungen. Die GmbH verpflichtete sich, die für diese Mitarbeiter gezahlten Löhne und Gehälter dem Kreis zu erstatten und sich an den Personalverwaltungskosten des Kreises zu beteiligen.

Nachdem die Beklagte die GmbH in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen hatte, erließ sie den Beitragsbescheid vom 26. April 1995. Darin forderte sie u.a. Beiträge zur Kaug-Umlage für 1994 und einen Vorschuß für 1995 in Höhe von jeweils 18.844,10 DM. Der Berechnung dieser Umlagebeiträge legte sie jeweils die Lohnsummen der im Krankenhaus tätigen Arbeitnehmer der GmbH und des Kreises O mit zusammen 14.168.495,00 DM zugrunde.

Mit ihrem Widerspruch machte die GmbH geltend, der Beitrag zur Kaug-Umlage dürfe nur nach einer Lohnsumme von 8.063.193,00 DM berechnet werden. Die auf die Arbeitnehmer des Kreises entfallende Lohnsumme in Höhe von 6.105.302,00 DM müsse unberücksichtigt bleiben, weil diese Arbeitnehmer von einem etwaigen Konkurs der GmbH nicht berührt würden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 1996 zurück: Da auch die Mitarbeiter, die Arbeitnehmer des Kreises geblieben seien, auf Dauer in den Betrieb der GmbH eingegliedert seien, müßten sie sowohl bei der Berechnung des Unfallversicherungsbeitrages als auch des Beitrages zur Kaug-Umlage berücksichtigt werden. Das ergebe sich aus § 186 c Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Mit ihrer am 27. März 1996 beim Sozialgericht ... erhobenen Klage hat die GmbH der Rechtsansicht der Beklagten widersprochen: Sinn und Zweck des § 186 c AFG sei, die Arbeitnehmer für den Fall des Konkurses des Arbeitgebers abzusichern. Die Arbeitnehmer des Kreises treffe kein Konkursrisiko. Die Einbeziehung dieser Arbeitnehmer in die Kaug-Umlagenberechnung sei auch nicht durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung geboten. Eine Differenzierung zwischen den Lohnsummen der bei der GmbH beschäftigten Mitarbeiter und der Arbeitnehmer des Kreises sei ohne erheblichen Verwaltungsaufwand möglich.

Die GmbH hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. April 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1996 aufzuheben, soweit die Beklagte die Umlage für das Konkursausfallgeld für 1994 und den Vorschuß für die Konkursausfallgeldumlage für 1995 auch für die Lohnsummen der weiterhin bei dem Kreis O beschäftigten Mitarbeiter der GmbH erhoben hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat u. a. ergänzend ausgeführt: § 186 c Abs. 3 S. 1 AFG verknüpfe die Unfallversicherung mit der Kaug-Umlage. Das Entgelt der Versicherten, das die Berufsgenossenschaften bei der Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge ihrer Mitglieder zugrunde legten, sei auch bei der Berechnung des Umlagebeitrages für das Kaug heranzuziehen. Eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die von einem Konkurs betroffen sein könnten, und solchen, die diesem Risiko nicht ausgesetzt seien, widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Er habe den Verwaltungsaufwand für die Aufbringung der Mittel für des Kaug so gering wie möglich halten wollen. Deshalb habe der Gesetzgeber eine weitgehende Übernahme des in der gesetzlichen Unfallversicherung bewährten Umlageverfahrens auch für das Kaug vorgesehen.

Mit Urteil vom 30. April 1998 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Vorschriften des § 186 c AFG stünden sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck der Einbeziehung der Krankenhausmitarbeiter, deren Arbeitgeb...

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