Entscheidungsstichwort (Thema)

Produktionsaufgaberente. Rücknahme. Flächenabgabe. Verwandtschaftsausschlussklausel. unmittelbare Heirat nach Flächenabgabe

 

Orientierungssatz

Die Verwandtschaftsausschlussklausel des § 3 Abs 2 Nr 1 Halbs 1 FELEG sieht es nicht als nachträglichen Wegfall der Abgabe der landwirtschaftlichen Fläche an, wenn das Verwandtschaftsverhältnis nach dem Abgabetatbestand entsteht (hier: Heirat der Tochter des Produktionsaufgaberentenbeziehers mit dem Pächter der Abgabeflächen).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen B 10 LW 6/02 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht Produktionsaufgabenrente (PAR) zurückfordert.

Der ... 1936 geborene Kläger schloss am 2. August 1994 u. a. mit dem Landwirt Thomas H einen Pachtvertrag über eine rd. 21 ha große landwirtschaftliche Fläche mit einer Laufzeit vom 1. September 1994 bis zum 31. August 2003. Die Tochter des Klägers und Herr H bestellten am 15. August 1994 das Aufgebot und schlossen am 16. September 1994 die Ehe. Am 5. Oktober 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von PAR. Die hierzu vom Kläger eingereichten Unterlagen enthielten die Anlage "Strukturverbessernde Abgabe", in welcher der Kläger u. a. den Pachtvertrag mit Herrn H angab. Weiter vermerkte der Kläger unter der Frage zur Verwandtschaft mit dem Pächter: "nicht verwandt". Diese Anlage hatte der Kläger am 21. September 1994 unterschrieben. Laut Fußnote 5 dieser Anlage waren anzugeben Verwandtschaftsverhältnisse, die zwischen dem abgebenden Unternehmer oder seinem Ehegatten und dem übernehmenden Unternehmer oder dessen Ehegatten bestehen. Mit Bescheid vom 15. Mai 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger PAR.

Am 12. September 1997 erfuhr die Beklagte, dass Herr H der Schwiegersohn des Klägers ist. Mit Schreiben vom 14. November 1997 hörte die Beklagte den Kläger zu einer möglichen Aufhebung der gewährten PAR an, weil davon auszugehen sei, dass die Abgabe der Fläche an Herrn H ein Umgehungsgeschäft beinhalte. Abgabe und Hochzeit seien in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu sehen. Hiergegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 1998 ein, dass er zum Zeitpunkt der Verpachtung und bei Beginn der Pacht mit dem Pächter nicht verwandt gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) komme es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Abgabe an. Der Entschluss zur Eheschließung sei überdies kurzfristig gefasst worden, sodass auch kein Umgehungstatbestand und kein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang zwischen Verpachtung und Heirat bestehe. Aus den Gründen des Anhörungsschreibens nahm die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 1998 den Bewilligungsbescheid über die Gewährung der PAR ab dem 1. Dezember 1994 zurück und forderte gleichzeitig die während dieser Zeit bezogenen Leistungen (ausschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung) über insgesamt 32.784,14 DM zurück.

Hiergegen legte der Kläger am 18. März 1998 Widerspruch ein und führte zur Begründung ergänzend aus: Die in § 7 FELEG getroffenen Regelungen über das Ende der Leistung seien abschließend, eine Regelung für den Fall der nachträglichen Begründung der Verwandtschaft sei nicht getroffen worden. In seinem Fall sei die Abgabe strukturverbessernd gewesen und damit der Gesetzeszweck erreicht worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FELEG werde nicht Genüge getan, lediglich auf den Pachtbeginn und nicht auf die Abgabe an sich abzustellen. Spätestens bei Beantragung der PAR am 28. September 1994 habe der Kläger gewusst, dass der Pächter sein Schwiegersohn sei, dennoch habe er anderslautende Angaben gemacht. Da der Kläger noch unter diesem Datum ein Verwandtschaftsverhältnis verneint habe, sei die Beklagte bei der Bewilligung der PAR von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, weshalb der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 21. Oktober 1998 Klage erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Der Kläger hat beantragt,

den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 27. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1998 aufzuheben und dem Kläger die Produktionsaufgaberente für die Zeit ab dem 1. Oktober 1997 nachzuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat auf die Gründe der Bescheide verwiesen.

Mit Urteil vom 29. November 2000 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bewilligung der PAR sei zu Recht erfolgt. Eine A...

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