Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundeserziehungsgeld. Berechnung des Familieneinkommens. selbstständige Tätigkeit. steuerliche Gewinnberechnungsmöglichkeiten. voraussichtliches bzw endgültiges Einkommen im Jahr der Geburt

 

Orientierungssatz

1. Die Verknüpfung mit dem Steuerrecht in § 6 Abs 1 BErzGG geht nicht so weit, dass alle steuerlichen Gewinnberechnungsmöglichkeiten zugelassen sind und infolgedessen durch eine bestimmte steuerliche Einkommensgestaltung ein Anspruch auf Erziehungsgeld entsteht (hier: Abzug eines Verlustvortrages bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit).

2. Dass der Gesetzgeber in § 6 Abs 2 BErzGG auf voraussichtliches Einkommen abstellt, ist eine Behelfslösung, die sich erübrigt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Berechnung des Familieneinkommens auf Grund von endgültigen Zahlen erfolgen kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen B 10 EG 3/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes M K (geboren ... 1999).

Die Klägerin ist die Mutter des Kindes. Sie hat keine Einkünfte. Der mit ihr zusammenlebende Vater ist Immobilienkaufmann und erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. In der Familie lebt ein weiteres kindergeldberechtigtes Kind.

Zu ihrem Antrag auf Erziehungsgeld vom 24. Januar 2000 reichte die Klägerin einen Steuerbescheid für 1997 und eine Gewinn- und Verlustrechnung für 1998 ein. Letztere wies u. a. einen Gewinn von etwa 258.200,00 DM aus. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2000 den Antrag ab, weil das maßgebliche Familieneinkommen den Freibetrag von 104.200,00 DM überschreite.

Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Kopie der Einkommenssteuererklärung für 1999 vor sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung für 1999. In dieser war ein Gewinn von 500.678,71 DM und ein Betriebsergebnis von 31.898,21 DM ausgewiesen. Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Maßgeblich sei das voraussichtliche Einkommen im Geburtsjahr des Kindes. Dieses sei zutreffend festgesetzt. Die Prognose werde bestätigt durch die zwischenzeitlich vorgelegte Einkommenssteuererklärung für 1999, wonach Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 500.678,00 DM erklärt worden seien. Damit übersteige das Einkommen die gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze.

Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2000 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen: § 6 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) verweise auf die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG). Diese Vorschriften wiederum verwiesen auf die verschiedenen Gewinnermittlungsmöglichkeiten der §§ 4 bis 7 f EStG. Nach diesen Vorschriften habe der Ehemann der Klägerin ein Betriebsergebnis für 1999 in Höhe von 31.898,21 DM erwirtschaftet. Dieses müsse der Beklagte zu Grunde legen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 14. Juni 2000 (gemeint: 10. Februar 2000) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin das beantragte Erziehungsgeld zu gewähren.

Vorsorglich hat die Klägerin außerdem einen Antrag nach § 6 Abs. 7 BErzGG gestellt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich auf die Ausführungen in seinen Bescheiden bezogen.

Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin den Einkommenssteuerbescheid vom 6. Dezember 2001 für das Jahr 1999 vorgelegt. Bei Gesamteinkünften von 503.346,00 DM hat sich nach Abzug von Sonderausgaben und eines Verlustvortrages von 480.035,00 DM kein zu versteuerndes Einkommen ergeben.

Mit Urteil vom 6. März 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung über das Familieneinkommen von 1999 zutreffend die vorhandenen Unterlagen ausgewertet. Richtig habe er auch keinen Verlustabzug vorgenommen, denn das BErzGG knüpfe nur an die positiven Einkünfte an.

Gegen dieses der Klägerin am 22. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die am 9. August 2002 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist.

Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag und beantragt,

1.  das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 6. März 2002 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 aufzuheben,

2.  den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für das Kind M für das erste Lebensjahr Erziehungsgeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat hat die die Klägerin betreffende Erziehungsgeldakte 311299/802 vorgelegen. Auf sie und auf den Inhalt der Gerichtsakten wird im Übrigen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Senatsvorsitzenden (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz -- SGG).

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