Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Ruhen. andere Sozialleistung. Altersrente. ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art. Soldatenruhegehalt. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Das einem Berufssoldaten bei Vollendung des 45. Lebensjahres zuerkannte Ruhegehalt (Ruhegehaltssatz von 71%) dient der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes und gehört zu den ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art iS des § 142 Abs 1 Nr 4 SGB 3, die das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bewirken.
2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der ... 1943 geborene Kläger war von April 1963 bis September 1988 Berufssoldat bei der Bundeswehr, zuletzt im Dienstgrad eines Korvettenkapitäns. Mit Vollendung des 45. Lebensjahres am 9. August 1988 wurde er in den Ruhestand versetzt. Ihm wurde mit Bescheid vom 3. Oktober 1988 ein Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz von 71 v. H. bewilligt. Das Ruhegehalt betrug ab Januar 1999 3.521,44 DM netto.
Von September 1988 bis zum 31. Januar 1999 war der Kläger als Waffentechniker bei den H-Deutsche Werft AG mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 8.853,00 DM beschäftigt. Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung wurden nicht abgeführt, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurden entrichtet. Der Kläger hat einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 v. H., im Übrigen ist er privat krankenversichert. Am 29. Juni 1998 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 1999 seitens des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 194.706,00 DM gekündigt.
Am 1. Dezember 1998 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1. Februar 1999 arbeitslos und beantragte Alg. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 1999 ab, weil der Anspruch wegen des Bezugs der Pension von der Bundeswehr ruhe. Am 10. Februar 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab 1. Dezember 1998 einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehe. Gegen den Bescheid vom 6. Januar 1999 erhob er Widerspruch und machte geltend, er sei mit 45 Jahren pensioniert worden. Die Höhe der Pension sei gegenüber der regulären entsprechend gekürzt worden. Die letzten Bezüge entsprächen nicht der regulären Pension, da der Enddienstgrad und die letzte Dienstaltersstufe mit 45 Jahren nicht hätten erreicht werden können. Ab September 1988 habe er die Höchstbeiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Bei der Pension handele es sich um eine Zahlung im Sinne von § 142 Abs. 2 (richtig Abs. 1) Ziff. 3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III). Unter diesen Umständen stehe ihm ein Anspruch auf Alg zu.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. Mai 1999 mit der Firma B ein Auftragsverhältnis vereinbart gewesen sei, das mit 140 Stunden im Monat kalkuliert gewesen sei. Seit dem 1. Juni 1999 habe er keine Aufträge mehr hereinholen können, so dass er von diesem Zeitpunkt an arbeitslos gewesen sei. Er habe im Übrigen neben seinen Versorgungsbezügen uneingeschränkt Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielen können. Die Neuregelungen im Soldatenversorgungsgesetz (SVG), die dies beschränkt hätten, seien auf ihn aus Bestandsschutzgründen nicht anwendbar. Mit Bescheid vom 9. September 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Da der Kläger bis 31. Mai 1999 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, könne schon wegen fehlender Arbeitslosigkeit bis 31. Mai 1999 ein Anspruch auf Alg nicht bestehen. Für einen Anspruch ab 1. Juni 1999 mangele es an der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 1. Dezember 1998 sei daher nach § 122 Abs. 2 SGB III erloschen. Ein Anspruch auf Alg bestehe weder ab 1. Februar 1999 noch ab 1. Juni 1999. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 8. Oktober 1999 Klage bei dem Sozialgericht Schleswig erhoben.
Am 29. September 1999 beantragte er erneut Alg bei der Beklagten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger erhalte eine Pension in Höhe von 3.521,44 DM netto im Monat, was einem wöchentlichen Betrag von 812,64 DM entspreche. Ihm würde Alg in Höhe von wöchentlich 790,02 DM zustehen (gerundetes Arbeitsentgelt von 1.800,00 DM wöchentlich in der Leistungsgruppe C mit einem Kind). Da die Pension den zustehenden Leistungssatz übersteige, ruhe der Anspruch auf Alg nach § 142 Abs. 2 Nr. 3b SGB III (Bescheid vom 3. November 1999). Dagegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch und machte geltend, die ihm gezahlte Pension werde von § 142 SGB III nicht umfasst. Er könne nach wie vor unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass eine Anrechnung auf die Pension erfolge. Er sei mit 45 Jahren pensioniert worden. In diesem Alter habe er erst die Hälfte seines Berufslebens zurückgelegt. Dementsprechend fielen dann die verdienten Pensionen aus. Deshalb müsse...