Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. kein Widerruf. Vertrauensschutz

 

Orientierungssatz

1. Wer sich nach § 173a RVO bzw nach § 8 Abs 1 Nr 4 SGB 5 im Hinblick auf eine private Krankenversicherung von der Versicherungspflicht als Rentenantragsteller oder Rentner befreien lassen hat, bleibt auch versicherungsfrei, wenn er eine - an sich versicherungspflichtige - Beschäftigung aufnimmt.

2. Der Widerruf des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist ausgeschlossen.

3. Die genannten gesetzlichen Regelungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht und die damit erworbene absolute Versicherungsfreiheit stehen mit dem GG in Einklang. Insbesondere müssen diejenigen, die sich von der Versicherung befreien lassen, grundsätzlich die Risiken abschätzen und tragen, die mit der Befreiung verbunden sind. Vertrauensschutz können sie insoweit nicht für sich in Anspruch nehmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670657

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