Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Sonderzulassung eines weiteren Belegarztes in einem Krankenhaus. keine Tätigkeitsausweitung durch bereits tätige Belegärzte wegen Budgetierung. Nichtanwendung der Bedarfsplanung
Leitsatz (amtlich)
Dass in einem Krankenhaus bereits tätige Belegärzte objektiv in der Lage wären, ihre Tätigkeit auszuweiten, steht der Sonderzulassung eines weiteren Belegarztes nach § 103 Abs 7 SGB 5 in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die bereits tätigen Belegärzte z.B. mit Blick auf die Budgetierung ihrer Vergütung nicht bereit sind, ihre Tätigkeit in dem vom Krankenhaus angestrebten Umfang auszuweiten. Eine Bedarfsplanung findet bei der Sonderzulassung nach § 103 Abs 7 SGB 5 nicht statt.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im gesamten Verfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Sonderzulassung als Belegarzt.
Der 1962 geborene Kläger ist Facharzt für Orthopädie, Schwerpunkt Rheumatologie. Seit dem 1. Januar 1990 ist er in der M... U... zu L... (heute: Ua..., C... L...) zunächst in der Chirurgie und seit 1993 in der dortigen Klinik für Orthopädie (heute: Sektion für Orthopädie) zuletzt in der Funktion des Sektionsleiters tätig.
Der Kläger beantragte bei dem Zulassungsausschuss die Zulassung als Facharzt für Orthopädie für Bad S... aufgrund besonderen Versorgungsbedarfs gem. § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. §§ 24 ff. der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie den Maßstäben zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (BedarfsplRL) und - hilfsweise für den Fall der Ablehnung dieses Antrags - am 10. Mai 2004 die Sonderzulassung als Facharzt für Orthopädie gemäß § 103 Abs. 7 SGB V für die Dauer der Ausübung einer belegärztlichen Tätigkeit im H...-A...-K...-Krankenhaus, Bad S...(Beigeladene zu 7.). Das H...-A...-K...-Krankenhaus ist ein reines Belegkrankenhaus. Mit der Antragstellung erklärte der Kläger, dass er seine Tätigkeit für das Ua... mit der bestandskräftigen Zulassung als Arzt für Orthopädie beenden werde.
Ferner beantragte der Kläger gemeinsam mit Dres. La... und Ha... bei dem Zulassungsausschuss die Führung einer Gemeinschaftspraxis. Dr. Ha..., der ebenso wie Dr. La... als Belegarzt bei dem Beigeladenen zu 7. tätig ist, hatte seine Sonderzulassung in dem beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 4 KA 38/00 geführten Verfahren (Urteil des Senats vom 4. April 2001) erstritten. Der Kläger legte einen Belegarztvertrag mit dem Beigeladenen zu 7. sowie einen Vertrag über seinen Eintritt in die Gemeinschaftspraxis Dres. La... und Ha... vor. Außerdem nahm er Bezug auf ein Schreiben des Beigeladenen zu 7., in dem ausgeführt wird, dass zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags des Belegkrankenhauses, das mit 76 Planbetten im Krankenhausbedarfsplan des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen sei, die Hinzunahme eines weiteren Orthopäden erforderlich sei. Auf eine Ausschreibung im Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt (2003, Heft 11, S. 90) habe sich kein bereits niedergelassener Orthopäde als Belegarzt beworben. Um die Zukunft des Hauses zu sichern, müsse ein noch nicht niedergelassener orthopädischer Facharzt mit der nötigen fachlichen und persönlichen Qualifikation gewonnen werden. Der Kläger verfüge über diese Voraussetzungen.
Daraufhin leitete die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (Beigeladene zu 5.) das Verfahren zur Anerkennung als Belegarzt nach § 40 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ein. Der Zulassungsausschuss befragte die im Planungsbereich O...niedergelassenen Ärzte für Orthopädie, ob sie sich um den Abschluss eines Belegarztvertrages mit dem H...-A...-K...-Krankenhaus beworben hätten und aus welchen Gründen es nicht zu dem Vertragsschluss gekommen sei. Dazu teilten alle Ärzte, die die Anfrage beantworteten, mit, dass sie sich nicht beworben hätten. Die Ärzte, die bereits als Belegarzt am H...-A...-K...-Krankenhaus tätig waren, wurden befragt, ob sie über ausreichend freie Kapazitäten verfügten und ob sie bereit wären, die ausgeschriebenen Belegbetten zu übernehmen. Dazu teilten die Ärzte der Gemeinschaftspraxis Dr. T... (Beigeladener zu 8.), Dr. Ta... (Beigeladener zu 9.) und Dr. P... mit, dass alle drei Kollegen bei der Beigeladenen zu 7. belegärztlich tätig seien. Dres. T... und Ta... erbrächten operative Leistungen während Dr. P... konservativ stationär tätig sei. Das operative Spektrum erfasse sämtliche arthroskopischen Eingriffe, die Implantation von Knie- und Hüft-Endoprothesen sowie weitere offene Knochen- und Gelenkeingriffe. Beide Operateure besäßen die fakultative Weiterbildung für spezielle orth...