Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeeinrichtung. betriebsnotwendige Aufwendungen. Mietkosten
Orientierungssatz
Zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietkosten bei den Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. April 2001 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, bei den Investitionskosten die tatsächlich anfallende Grundstücksmiete in voller Höhe geltend zu machen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger als Träger eines Pflegeheimes berechtigt ist, bei den Investitionskosten die tatsächlich anfallende Grundstücksmiete in voller Höhe geltend zu machen. Zuvor haben die Beteiligten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung dieser Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gestritten.
Der klagende Verein ist Träger des Pflegeheimes B. in Bad S. Dabei handelt es sich um ein Pflegeheim mit 60 Betten, das in gemieteten Räumen betrieben wird. Am 4. Februar 1999 hat der Kläger einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen, der rückwirkend am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Eine Förderung der Einrichtung erfolgt durch die Gewährung von einkommensabhängigem Pflegewohngeld.
Mit Schreiben vom 13. November 1998 - überarbeitet in der Anlage zum Schreiben vom 23. Dezember 1998 - übersandte der Kläger dem Beklagten einen Berechnungsbogen für gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen und beantragte die Zustimmung zu dem darin errechneten Tagesbetrag der gesondert berechenbaren Aufwendungen je Platz in Höhe von zuletzt 34,15 DM. Der überarbeiteten Berechnung lagen Aufwendungen in Höhe von 710.434,76 DM, 60 Pflegeplätze und 346,75 Pflegetage bei einer Heimauslastung von 95 % zu Grunde. Der Kläger gab Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 885.736,00 DM an und machte hierauf Abschreibungen in Höhe von 103.691,00 DM geltend. Auf der Grundlage eines Restbuchwertes aller Anlagegüter (ohne Grundstücke) von 436.544,00 DM und einem diesem Wert entsprechenden Eigenkapital setzte der Kläger Eigenkapitalzinsen von 17.461,76 DM an. Bei den Aufwendungen für Mieten und Pachten machte er einen Betrag von 571.000,00 DM geltend, in dem neben einem unstreitigen Teilbetrag von 1.000,00 DM (Leasingkosten) Miet- bzw. Pachtkosten von 570.000,00 DM enthalten waren. Diese Miethöhe entsprach einer Zusatzvereinbarung vom 3. März 1997 zu dem bestehenden Mietvertrag von 1993.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1999 stimmte der Beklagte unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskostenaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 SGB XI i. V. m. § 10 der Landespflegegesetzverordnung - LPflegeGVO - vom 19. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 521) in Höhe von 26,44 DM zu. Die Kürzung gegenüber dem beantragten Tagessatz von 34,15 DM resultierte aus einer Begrenzung des Betrages für Anschaffungskosten Inventar auf 707.010,00 DM, einer entsprechenden Reduzierung der Abschreibungen, einer Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung auf der Grundlage eines Restbuchwertes von 324.000,00 DM sowie einer Kürzung der Pachtsumme von 570.000,00 DM auf 441.579,12 DM. Über die neben den Mietkosten vorgenommenen Kürzungen streiten die Beteiligten im Berufungsverfahren nicht mehr.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte - sofern für das Verfahren noch von Bedeutung - aus: Was die Mieten und Pachten betreffe, werde die von dem Kläger nachgewiesene Gesamtmietfläche von 2.231,55 qm für 60 Heimplätze als angemessen anerkannt. Hinsichtlich der Mietkosten könnten nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LPflegeGVO bis zur Höhe der ortsüblichen Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum gesondert Aufwendungen berechnet werden. Die geltend gemachte Anerkennung ortsüblicher Mieten für gewerblich genutzte Gebäude könne der Beklagte nicht berücksichtigen, da § 10 Abs. 6 Satz 1 LPflegeGVO ausdrücklich von preisgebundenem Wohnraum ausgehe. In Anlehnung an die Landesverordnung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 13. Juni 1995 sei für Bad S. bei Wohnungen unter 40 qm und Bezugsfertigkeit ab 1990 ein Mietpreis von 16,49 DM zu Grunde zu legen. Bei Multiplikation mit der Mietfläche ergebe sich ein Mietpreis von 441.579,12 DM jährlich.
Am 27. Januar 1999 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 19. Januar 1999 Widerspruch ein. Er führte aus, der Widerspruch beziehe sich auf die Nichtanerkennung der vollen Höhe der von der Pflegeeinrichtung zu tragenden Mietkosten. Die geltend gemachten Beträge seien ihm auf Grund der vertraglichen Verpflichtungen tatsächlich entstanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Heranziehung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnraum vom Ansatz her verfehlt, weil ein Altenheim bzw. ein Altenpf...