Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. keine Einzelfallbegründung bei Honoraranforderung. Befugnis. Kassenärztliche Vereinigung. Umwandlung von Gebührenziffern im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes

 

Orientierungssatz

1. Einen Grundsatz dergestalt, daß stets eine Begründungspflicht des Vertragsarztes bei abgestuften Behandlungs- und/oder Diagnoseverfahren besteht, enthält der Einheitliche Bewertungsmaßstab insbesondere in seinen den Leistungsziffern vorgestellten allgemeinen Bestimmungen, nicht. Eine weitergehende Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht kann auch den §§ 294, 295 SGB 5 und den nachfolgenden Normen nicht entnommen werden.

2. Eine von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) vorgenommene Umwandlung von Ziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes stellt soweit sie mit fehlender Notwendigkeit der Leistungserbringung begründet wird, eine Kürzung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung dar, zu der die KÄV nicht befugt ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671090

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