Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauer des Krankengeldes. Vorliegen. hinzugetretene Krankheit. dieselbe Krankheit (hier Wirbelsäulenleiden). Grundleiden
Orientierungssatz
1. Eine Krankheit gilt auch dann als hinzugetreten iS des § 48 Abs 1 S 2 SGB 5, wenn sie zunächst gemeinsam mit der Vorerkrankung und dann allein die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Unerheblich ist dabei, dass es zwischen den die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Beschwerden zu Beschwerdebesserungen, ggf sogar zu Beschwerdefreiheit gekommen ist. Solche Intervalle stehen nicht der Annahme derselben Erkrankung entgegen.
2. Auch bei mit Unterbrechungen auftretenden Arbeitsunfähigkeiten ist von derselben Erkrankung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 5 auszugehen, wenn ihr jeweils dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zu Grunde liegt. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt, dass das medizinisch nicht ausgeheilte Grundleiden latent weiter bestanden hat und sich nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut durch Krankheitssymptome manifestiert hat (Beschluss vom 11.7.2000 - B 1 KR 43/99 B).
3. Beschwerden in mehreren Wirbelsäulenabschnitten stellen ein einheitliches Grundleiden dar und damit dieselbe Erkrankung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 5 (vgl auch BSG vom 12.10.1988 - 3/3a RKa 28/87).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger vom 5. Februar bis 30. April 1998 (weiteres) Krankengeld zu gewähren hat.
Der 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten als Jurist beschäftigt und krankenversichert. Das Beschäftigungsverhältnis beendete die Beklagte durch Kündigung zum 26. Februar 1996. Vom 26. Februar 1996 an bescheinigte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. A ihm Arbeitsunfähigkeit und gab als Diagnose Wirbelsäulen-Gelenkleiden und Sinobronchitis an. Der Kläger erhielt von der Beklagten Krankengeld. Einladungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) kam der Kläger zunächst nicht nach. In seinem Gutachten vom 26. Juni 1996 diagnostizierte dann der Gutachter des MDK Dr. L bei dem Kläger einen labilen Hypertonus mit Schwindelanfällen, heute entgleist, LWS-Syndrom mit Wurzelreizsymptomatik links bei 1992 festgestelltem BS-Vorfall L5/S1 und Verdacht auf reaktiven Verstimmungszustand. Der Kläger sei für nicht absehbare Zeit weiter arbeitsunfähig. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen seien indiziert und sollten baldmöglichst durchgeführt werden. Dabei solle das Kurheim neben einer orthopädischen auch eine psychosomatisch ausgerichtete Abteilung haben. Vom 4. März bis 15. April 1997 erfolgte in der Klinik L eine Rehabilitationsmaßnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Diagnosen in dem Entlassungsbericht lauteten metabolisches Syndrom mit Hypertonie, mittelschwere Form, Adipositas, pathologische Glukosetoleranz, Hyperurikämie, mediolateraler kleiner Bandscheibenvorfall L5/S1. Unter "jetzige Anamnese" führte der Bericht u. a. aus, der Kläger habe gelegentlich Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, zurzeit ohne Ausstrahlung, mit Zunahme der Beschwerden beim längeren Stehen oder Gehen. Unter "Therapie und Verlauf" enthält der Bericht u. a., der Kläger gebe von Seiten der Wirbelsäule keine Beschwerden an. Die physikalische und balneologische Therapie sei gut vertragen worden. Der Bericht endet damit, dass der Kläger unter Einbeziehung der Untersuchungsergebnisse seine Tätigkeit wieder ausüben könne und die Entlassung deswegen als arbeitsfähig erfolge. Dr. A bescheinigte dem Kläger allerdings am 17. April 1997 weitere Arbeitsunfähigkeit ab 26. Februar 1996 bis laufend wegen Wirbelsäulengelenkleiden, Sinubronchitis, Hypertonus mit Schwindelanfällen. Der Kläger sei aus der Reha-Klinik gebessert aber nicht geheilt gekommen. Die Beklagte ließ den Kläger erneut vom MDK (Dr. H) untersuchen. Dieser kam am 1. Juli 1997 zu dem Ergebnis, dass bis zum Leistungsende am 25. August 1997 vom Versicherten keine Arbeitsleistung von wirtschaftlicher Relevanz zu erwarten sei. Eine psychosomatisch-fachärztliche Mitbehandlung sei dringend erforderlich. Das massive Übergewicht sei die Wurzel allen Übels, auch des Schwindels und des hohen Blutdrucks. Ergänzend erklärte Dr. H, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente nicht gegeben seien. Der Kläger sei derzeit medizinisch begründet weiter arbeitsunfähig. Die Beklagte stellte die Krankengeldzahlung nach 546 Tagen zum 25. August 1997 ein.
Am 10./12. Februar 1998 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 1998 mit, anliegend übersende er u. a. den Auszug des Unfallfragebogens. Am 27. November 1997 habe er beim Heben eines größeren Einkaufs-Kartons bereits einen leichten Hexenschuss erlitten. Dieser sei so gut wie überwunden gewesen, als er mit seinem Fahrrad zum Arbeitsamt gefahren sei. Be...