Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Hilfsmittelversorgung. elektrischer Rollstuhl mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h
Leitsatz (amtlich)
Zu einem Anspruch auf Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhl mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h.
Orientierungssatz
Die Vorschrift des § 18 Abs 2 S 1 BVG regelt nicht die Kostenerstattung anstelle einer Sachleistung, sondern eine - erweiterte - Sachleistung mit anteiliger Kostenbeteiligung des Beschädigten. Die Regelung gibt jedoch nicht die Möglichkeit, eine bestimmte Leistung durch eine gänzlich andere zu ersetzen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 8. August 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die teilweise Erstattung der Kosten eines von ihm selbst beschafften Elektrorollstuhls mit einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h hat.
Der 1925 geborene Kläger bezieht wegen der bei ihm durch Bescheid vom 25. April 1951 anerkannten und zuletzt durch Bescheid vom 3. Februar 1997 mit "Verlust des linken Oberschenkels mit ungünstigen Weichteilverhältnissen und außergewöhnlichen Stumpfschmerzen, Verlust des rechten Unterschenkels" neu bezeichneten Schädigungsfolgen Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H. sowie eine Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe 2.
Im Rahmen der orthopädischen Versorgung erhält der Kläger seit langem als Sachleistungen einen Zimmerrollstuhl und einen Rollstuhl für den Straßengebrauch sowie Zuschüsse zu der behindertengerechten Umrüstung eines Kraftfahrzeuges (Ausstattung mit Automatikgetriebe). Für den Straßengebrauch war ihm zuletzt ein Rollstuhl mit sog. "E-Fix-Antrieb" gewährt worden.
Im August 1999 beantragte der Kläger die Lieferung eines Elektrorollstuhls der Marke "Meyra, Typ Optimus, Modell 1.622", mit einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h. Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit begründete er dies damit, dass er auf dem Lande wohne und die Entfernung zur Stadt etwa 6 bis 7 km betrage. Bei Westküstenwetter, wie es in seinem Wohnort S. nicht selten sei, würde er mit einem E-Rollstuhl der Fahrgeschwindigkeit bis zu 6 km/h etwa 1 ? Stunden von seiner Wohnung bis zum Bahnhof brauchen. Dies sei frühmorgens und in den Abendstunden im Herbst und im Winter wenig angenehm. Da die anderen Versorgungsträger, z. B. die gesetzlichen Krankenkassen, E-Stühle der von ihm begehrten Qualität gewährten, dürfte kein sachlicher Grund bestehen, im Rahmen der Kriegsopferversorgung davon abzuweichen. Auch könne es nicht, wie ihm von einer Mitarbeiterin des Landesamtes für soziale Dienste mitgeteilt worden sei, darauf ankommen, dass nach den Verwaltungsvorschriften nur Doppeloberschenkelamputierten neben einem Zuschuss zu einem Pkw ein E-Rollstuhl geliefert werden könne. Diese Bestimmung dürfte unwirksam sein, da sie ein zu grobes Raster enthalte und Gleiches ungleich behandele. Das äußere Erscheinungsbild könne nicht maßgebend sein, sondern nur die durch eine Verletzung bedingte Funktionsbehinderung. Er sei jedoch seit einiger Zeit wegen stärkerer Schwellungen am Unterschenkel nicht gehfähig. Früher habe er solche Beschwerden dadurch kompensieren können, dass er nur mit einer Oberschenkelprothese und Armstützen gegangen sei. Dies sei ihm nicht mehr möglich, da er an beiden Händen Arthrosen habe. Sein rechter Unterschenkel sei im Laufe der Zeit sehr empfindlich geworden und habe in der Belastbarkeit erheblich abgenommen. Er könne durchschnittlich nicht mehr als etwa 100 m gehen. Bei einer Entzündung oder einer stärkeren Druckstelle am Oberschenkel könne er nicht mehr wie früher mit der Unterschenkelprothese und Armstützen gehen, da der Unterschenkel diesen Belastungen nicht mehr gewachsen sei. Insgesamt sei die Funktionsfähigkeit seiner Beine altersbedingt nicht besser als bei einem Doppeloberschenkelamputierten. Bei Entzündungen oder Schwellungen in seinen Beinen sei er sogar noch schlechter gestellt, da er dann keine Prothesen tragen könne.
Das LAsD wies den Kläger im Oktober 1999 darauf hin, dass er zu dem Personenkreis gehöre, der neben dem Kfz-Zuschuss einen Rollstuhl für den Straßengebrauch erhalten könne, der auch ein E-Rollstuhl sein müsse, weil er einen handbetriebenen Straßenrollstuhl nicht betreiben könne. Der Kläger sei im Besitz eines Straßenrollstuhls mit E-Fix-Antrieb und habe einen Kfz-Zuschuss erhalten. Die Möglichkeit, in den Besitz eines weiteren E-Rollstuhls für den Außenbereich zu kommen, bestehe darin, dass anstelle des Zuschusses für den Pkw ein Zuschuss für einen E-Rollstuhl für den Außenbereich bewilligt werde. Anschließende Reparaturen müssten dann von dem Kläger selbst getragen werden. Eine Instandhaltungspauschale könnte auf Antrag in Höhe von ...