Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsfestsetzung. Gefahrtarif 1995 und 1997: Gewerbezweigtarif. Golfverein. Golfbetreibergesellschaft. Zusammenfassung. Typisierung. Gleichheitssatz. Beobachtungszeitraum. Sportverein. Gefahrtarif 1998: Gefährdungsrisiko. versicherungsmäßiger Risikoausgleich. zeitnahe Berücksichtigung und Umsetzung
Orientierungssatz
1. Da in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Schaffung eines Gefahrtarifs den Bedürfnissen einer Massenverwaltung durch Typisierung und Generalisierung Rechnung getragen werden muss und deshalb hinsichtlich der Beitragshöhe Härten hinzunehmen sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft Golfvereine einerseits und Golfbetreibergesellschaften andererseits unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zugeordnet hat. Die daraus resultierenden unterschiedlichen Beitragsberechnungen verstoßen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft Sportvereine jedweder Sportrichtung in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst hatte. Nur wenn die individuellen Unfalllasten der Vereine um mehr als 35% von der mittleren Unfalllast der Gefahrtarifstelle abweicht, kann eine Neuregelung angebracht sein. Bis zur Schaffung einer solchen ist der Berufsgenossenschaft ein ausreichender Beobachtungszeitraum zuzubilligen, der sich auch über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken kann.
3. Der Gefahrtarif 1998 der Verwaltungsberufsgenossenschaft entspricht hinsichtlich der hier maßgeblichen Gefahrtarifstelle 52 nicht den Voraussetzungen gem § 157 Abs 2 S 1 SGB 7, da diese Gefahrtarifstelle nicht nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet worden ist. Ist nämlich eine Berufsgenossenschaft zu der Auffassung gekommen, dass die bisherige Unterteilung im Gefahrtarif nicht mehr mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt, insbesondere die Bildung der Gefahrtarifstellen nicht mehr den jeweiligen Gefährdungsrisiken entsprechen, muss von ihr eine entsprechende folgenrichtige und zeitnahe Reaktion erwartet werden. Sie hat die gewonnenen Erkenntnisse ohne Zögern in entsprechende Regelungen umzusetzen, ohne dass noch ein weiterer Beobachtungszeitraum zuzubilligen ist. Von dieser Verpflichtung entbindet sie auch eine etwaige abweichende "Amtsmeinung des Bundesversicherungsamtes" nicht.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von dem Kläger an die Beklagte zu entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung streitig. Hierbei geht es um die Rechtmäßigkeit der Veranlagung des Klägers nach dem Gefahrtarif 1995 (GFT 95) für die Jahre 1995 -- 1997 und nach dem Gefahrtarif 1998 (GFT 98) für die Zeit von 1998 -- 2000.
Der Kläger betreibt als eingetragener Verein einen Golfclub. Vereinszweck ist nach seiner Satzung die Förderung des Golfsports. Er ist Mitglied im Deutschen Golfverband e.V. Er pflegt und betreibt die Golfanlage und organisiert den Spielbetrieb. Hierzu beschäftigt er Sekretariats- und Pflegekräfte sowie Trainer. Für diese hat er als Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen, nicht aber für die golfspielenden Vereinsmitglieder und Gäste, diese sind nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Beklagte.
In einer anderen Organisationsform wird die Ausübung des Golfsports dadurch ermöglicht, dass nicht die Golfvereine selbst die Golfanlage betreiben, sondern eine Betreibergesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft. Diese schließt mit dem jeweiligen Golfclub und/oder den Sportausübenden Nutzungsverträge. Im Übrigen unterscheidet sie sich in tatsächlicher Hinsicht bezüglich der Organisation des Spielbetriebes und der Beschäftigung von Sekretariats- und Pflegekräften nicht von einem eine Golfanlage betreibenden Golfverein.
Bis 1983 erhob die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines sog. Tätigkeitstarifs. Die Mitgliedsunternehmen wurden jeweils veranlagt nach den Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter und den diesen im Einzelnen zugeordneten Gefahrklassen. Ab 1. Januar 1984 löste die Beklagte den Tätigkeitstarif ab durch einen Gewerbezweigtarif. Seitdem werden die Mitgliedsunternehmen jeweils nach ihrer Unternehmensart veranlagt. Der Beitragsberechnung dient der GFT. Er enthält alle Unternehmensarten, für die die Beklagte sachlich zuständig ist, ferner sind in ihm die geltenden Gefahrklassen aufgeführt. Diese werden nicht für die einzelnen Unternehmen, sondern für Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt. In diesen werden Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art oder gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst. Der von den Mitgliedsunternehmen zu entrichtende Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: Gesamtentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß geteilt durch 1.000. Dabei wird die Gefahrkla...