Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. versichertes Beschäftigungsverhältnis. eingetragener Fußballverein. A-Jugend-Fußballspieler. Status: Vereinssatzung. tatsächliche Verhältnisse. kein wirtschaftliches Interesse: monatliche Aufwandsentschädigung inklusive Prämienzahlung. Nebentätigkeit. keine persönliche Abgängigkeit: Einbindung in Trainings- und Spielplan. Wie-Beschäftigter. mutmaßlicher Wille. Amateurverein
Orientierungssatz
Ein A-Jugend-Fußballspieler, der neben seiner Ausbildung in einem Amateurfußballverein gegen eine monatliche Aufwandsentschädigung inklusive der Prämienzahlungen trainierte und spielte, steht weder gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 noch gem §§ 2 Abs 2 S 1 iVm 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 12. April 2005 insoweit aufgehoben, als darin ein Arbeitsunfall vom 27. März 1990 festgestellt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), insbesondere darüber, ob ein Unfall des Klägers bei einem Fußballspiel als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der Kläger ist ... 1973 geboren und spielte seit seinem 6. Lebensjahr Fußball. Ab 8. Juli 1979 spielte der Kläger zunächst als Jugendlicher beim Verein FC H 03 Z e. V., vom 1. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 war er A-Jugendspieler bei dem Verein. Vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1992 war der Kläger Vertragsamateur und Mitglied der 1. Männermannschaft. Vom 1. Juli 1992 bis zur Arbeitslosmeldung im April 2004 war der Kläger Profi-Fußballer beim H. Daneben befand sich der Kläger vom 1. August 1989 bis zum 30. Juni 1992 in der Ausbildung bei der BfA (heute DR Bund) zum Sozialversicherungskaufmann in B. Die Ausbildungsvergütung betrug ca. 700,00 DM.
Bei einem Spiel am 27. März 1990 erlitt der Kläger eine Verletzung des linken Knies. Deswegen wurde am 2. April 1990 eine Arthroskopie durchgeführt mit der Befundung: Chondraler Knorpelschaden, Patellagleitfläche, Hämathrose linkes Kniegelenk. In den Folgejahren erlitt der Kläger weitere Verletzungen des linken Knies.
Wegen am 20. Februar 1993 (und vom 5. November 1993) erlittener Verletzungen lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab. Mit Urteil vom 29. Juni 1998 wies das Sozialgericht Lübeck die Klage nach Beweisaufnahme ab (S 5 U 126/96). Die anschließende Berufung blieb erfolglos (L 5 U 116/98).
Im Mai 2000 beantragte der Kläger wegen Schädigung des linken Kniegelenks die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit hieraus resultierender Versorgung. Die Beklagte ermittelte den medizinischen Sachverhalt. In diesem Zusammenhang erstattete u. a. auch der Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. L am 10. Januar 2001 ein Gutachten, nach welchem für die Schädigung des linken Kniegelenks auch der Unfall während des Spiels am 27. März 1990 ursächlich sein könne. Die Anerkennung eines Meniskusaußenschadens links als Folge der BK 2102 lehnte die Beklagte nach weiteren medizinischen Ermittlungen mit Bescheid vom 5. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 ab. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lübeck (S 20 U 63/05) blieb erfolglos; die Berufung nahm der Kläger am 23. Mai 2007 zurück (L 8 U 79/05).
Wegen des Status des Klägers zum Zeitpunkt des Sportunfalls am 27. März 1990 ermittelte die Beklagte beim FC H 03 Z e. V.. Am 17. Dezember 2002 fand ein Gespräch zwischen dem seinerzeitigen Präsidenten G und einen Vertreter der Beklagten der Bezirksverwaltung B - Sportteam - statt.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2003 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 27. März 1990 ab: Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt noch nicht zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung gehört habe. Die monatlich gezahlte Aufwandpauschale habe keine Entgeltfunktion gehabt; bis zum Abschluss des Amateurvertrages habe der Kläger im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft für den Verein gespielt. Pflichten zur Trainingsteilnahme, Wettkampfteilnahme sowie zum Spielbetrieb resultierten allein aus der Vereinstätigkeit mit einer wesentlich eingeschränkten Weisungsbefugnis. Weitergehende Rechte und Pflichten hätten nicht bestanden. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 27. März 1990 habe der Kläger noch als jugendlicher Freizeitsportler im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft ohne erkennbare persönliche Abhängigkeit gegenüber dem Verein gestanden. Erst ab dem 1. Juli 1990 als Vertragsamateur habe er gegen Entgelt gespielt. Die Beklagte bezog sich hierbei auf die durchgeführten Ermittlungen.
Hiergegen legte der Kläge...