Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Urlaubsabgeltung. Grenzgänger. Auszahlung dänischen Feriengeldes nach Beendigung der Beschäftigung in Dänemark. Vergleichbarkeit
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem § 143 Abs 2 S 1 SGB 3 aF für die Zeit, für die einem Grenzgänger nach Beendigung der Beschäftigung in Dänemark von der dänischen Ferienkasse - vom Arbeitnehmer im Vorjahr selbst angespartes - Urlaubsgeld für nicht in Anspruch genommen Erholungsurlaub ausgezahlt wurde. Das dänische Urlaubsgeld ist eine mit der deutschen Urlaubsabgeltung vergleichbare Leistung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck
vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger bereits ab 15. Dezember 2010 Arbeitslosengeld (Alg) zusteht, das die Beklagte ihm ab 17. Februar 2011 bewilligt hat.
Der 1956 geborene Kläger meldete sich am 15. Dezember 2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Er gab unter Vorlage einer EU-Bescheinigung E 301DK an, vom 12. Februar 2009 bis zum 14. Dezember 2010 in Dänemark in einem Beschäftigungsverhältnis als Schweißer bei der Firma D. in DK. R. gestanden zu haben. Während seiner Beschäftigung in Dänemark hatte der Kläger seinen Hauptwohnsitz weiterhin in Deutschland (S); er hat sich an seinem dänischen Arbeitsort ein Zimmer gemietet und hat sich während der Arbeitstage in Dänemark, an arbeitsfreien Tagen hingegen in Deutschland aufgehalten. In der vorgelegten Bescheinigung heißt es, der Kläger habe für 2009 für 22,06 Tage “Feriegodtgørelse„ (Urlaubsgeld) in Höhe von 18.244,80 Dänischen Kronen (DKK) und für 2010 dieselbe Leistung für 24 Tage in Höhe von 11.422,73 DKK erhalten. Diese Leistungen sind auch in einer später zur Akte gelangten Bescheinigung PD U1 DK vom 20. Dezember 2012 vermerkt. Die in der Bescheinigung unter 4.3 genannten Leistungen sind in der amtlichen Übersetzung des Vordrucks (Bl. 182 der Verwaltungsvorgänge) mit “Urlaubsabgeltung„ bezeichnet. In seinem Leistungsantrag gab der Kläger ein aus gesundheitlichen Gründen eingeschränktes Leistungsvermögen an. Bei einer ärztlichen Begutachtung sei er bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 erging eine vorläufige Leistungsbewilligung unter Hinweis darauf, dass die Bescheinigung PD U1 aus Dänemark noch nicht vorliege. Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten. Der Urlaub hätte, wenn der Kläger ihn im Anschluss an sein Arbeitsverhältnis genommen hätte, bis 16. Februar 2011 gedauert. So lange ruhe der Alg-Anspruch gemäß § 143 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Ab 17. Februar 2011 habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Alg, weil er arbeitsunfähig erkrankt sei und aufgrund des Ruhenszeitraums keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung gemäß § 126 SGB III habe.
In einer am 31. Januar 2011 unterzeichneten Erklärung (Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung) gab der Kläger an, vom 4. Januar 2010 bis zum 14. Dezember 2010 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Nachdem der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16. Februar 2011 vorgelegt hatte, wonach er in der Folgezeit vom 7. bis 16. Februar 2011 arbeitsunfähig war, bewilligte die Beklagte ihm mit Änderungsbescheid vom 23. Februar 2011 Alg ab dem 17. Februar 2011 bei einem täglichen Leistungsbetrag von 34,02 EUR. Eine spätere AU-Bescheinigung vom 3. März 2011 beschrieb Arbeitsunfähigkeit vom 4. Januar 2010 bis 31. März 2011. Auf Nachfrage der Beklagten gelangte von den ausstellenden Ärzten eine Bescheinigung zur Akte, wonach Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 31. März 2011 bestand. Eine arbeitsamtsärztliche Untersuchung zur Feststellung des Leistungsvermögens veranlasste die Beklagte nicht.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2011 erhob der Kläger am 23. Februar 2011 Widerspruch. Er führte aus: Der Auffassung, dass er von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten habe, könne nicht gefolgt werden. Nach dänischem Arbeitsrecht zahle der Arbeitgeber nicht für Urlaubstage Entgeltfortzahlung. Vielmehr spare der Arbeitnehmer selbst die Entgeltfortzahlung an, indem vom Bruttolohn 12,5% einbehalten, versteuert und an die dänische Urlaubskasse “Ferie Konto„ gezahlt werde. Wie es sich mit dem Urlaub in Dänemark verhalte, ergebe sich auch aus einer Broschüre, die die Beklagte auf Informationsveranstaltungen verteile. Er - der Kläger - habe Stundenlohn erhalten; der im vorhergehenden Kalenderjahr (= Erwerbsjahr) verdiente L...