Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Rechtmäßigkeit. Schiedsspruch. Honorarvereinbarung für 1999
Orientierungssatz
1. Die Entscheidung eines Schiedsamtes über eine Honorarvereinbarung führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit, wenn sie mit wechselnden Mehrheiten beschlossen worden ist.
2. Zur Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, der als Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung für das Jahr 1999 die Vergütungen des Jahres 1997 abzüglich der Beträge für Präventionsleistungen nach Art 14 Abs 4 GKV-SolG vorsieht und eine Veränderungsrate von 1,66 % für das Jahr 1998 und 1,3 % für das Jahr 1999 berücksichtigt.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs.
Im Rahmen der Verhandlungen über die Honorarvereinbarung für das Jahr 1999 entstand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Streit insbesondere darüber, ob die gemäß § 85 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V), zu vereinbarende Gesamtvergütung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SolG; vom 19. Dezember 1998, BGBl I 1998, S. 3853) auf der Basis der Gesamtvergütung für das Jahr 1997 zu berechnen oder ob diese Basis um die nunmehr nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG außerhalb der nach Abs. 1 vereinbarten Gesamtvergütung zu erbringenden Leistungen (bestimmte Präventionsleistungen, Substitutionsbehandlung, Schutzimpfungen) zu bereinigen sei. Streit bestand außerdem darüber, ob hinsichtlich der nach Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG maßgeblichen nach Art. 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr 1998 der zunächst mit Bekanntmachung vom 3. März 1999 (BAnz S. 3521) veröffentlichte Wert von + 1,73 % für die alten Bundesländer oder der sich aus der Änderung der Bekanntmachung vom 11. März 1999 für die alten Bundesländer ergebende Wert von 1,66 % zu Grunde zu legen sei. Die Beigeladene vertrat die Auffassung, eine Vergütung von Präventionsleistungen außerhalb des Budgets ohne Bereinigung der Ausgangsbeträge für die budgetierte Gesamtvergütung sei mit dem eindeutigen Normzweck einer Begrenzung der Ausgaben der Krankenkassen nicht vereinbar. Außerdem würde eine doppelte Entrichtung der Vergütung gemäß § 71 SGB V seitens der Krankenkassen für dieselben Leistungen gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen. Auch das Bundesministerium für Gesundheit und die Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein teilten diese Auffassung. Insoweit bezog sich die Beigeladene u. a. auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. März 1999. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, Art. 14 Abs. 1 GKV-SolG enthalte keinen Hinweis darauf, dass das Budget um die Präventionsleistungen zu bereinigen sei. Somit gebe es für die Kürzung keine Gesetzesgrundlage.
Nachdem die Verhandlungen hierüber gescheitert waren, setzte das beklagte Landesschiedsamt die Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 durch Beschluss vom 30. Juni 1999 fest. Dieser Beschluss beinhaltet u. a. folgende Regelungen:
"(...)
1.2 Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung für die vier Quartale des Jahres 1999 bildet die Gesamtvergütung, die für die vier Quartale des Jahres 1997 vereinbart wurde, abzüglich der Vergütung der Präventionsleistungen nach Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG und der Vergütung nach dem Formblatt - 3 Positionen (...)
1.3 Die nach Nr. 1.2 festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 1997 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Jahres 1997 geteilt. Der so errechnete Ausgangsbetrag je Mitglied wird um die vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß Art. 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen des Jahres 1998 in den alten Bundesländern in Höhe von 1,66 % angehoben. Für das Jahr 1999 wird der sich für das Jahr 1998 ergebende Betrag um die Veränderungsrate in Höhe von 1,3 % angehoben."
Zur Begründung der Entscheidung zu Nr. 1.2 wurde dargelegt, das Schiedsamt habe die Bereinigung des Ausgabenvolumens für das Jahr 1997 um die Vergütung der Präventionsleistungen nach Art. 14 Abs. 4 GKV-SolG vorgesehen, obwohl das Gesetz keine zweifelsfreie Formulierung enthalte und weder die amtliche Begründung noch andere Gesetzesmaterialien eine hinreichende Erläuterung zu dieser Streitfrage ergäben. Angesichts dieser nicht eindeutigen Gesetzesformulierung komme der ausdrücklichen Erklärung des Bundesministers für Gesundheit vom 26. März 1999 besonderes Gewicht zu und sei neben der Tatsache, dass alle bisher abgeschlossenen Verträge - wenn auch teilweise mit Vorbehalt - eine Bereinigung des Ausgabenvolumens für 1997 vorsähen, ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen. Darüber hinaus sei gewürdigt worden, dass ohn...