Entscheidungsstichwort (Thema)

HNO-Arzt. Vergütung. Anästhesieleistung

 

Leitsatz (amtlich)

In fremder Praxis erbrachte Anästhesieleistungen nach Nr 485, 487 BMÄ sind nur dann mit einem Zuschlag nach Nr 91 BMÄ zu vergüten, wenn sie von einem Arzt für Anästhesiologie erbracht wurden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.08.1992; Aktenzeichen 6 RKa 18/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666277

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