Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und zeitgleicher Bezug von Krankengeld. nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger. Rückforderung der überzahlten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten

 

Orientierungssatz

Zur Frage, in welchem Umfang ein Leistungsbezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus einer späteren Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10 "Einkommen erzielt", wenn der Rentenversicherungsträger aus dem Nachzahlungsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Auskehrung an den Versicherten Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger ausgleicht.

 

Normenkette

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3, § 50 Abs. 1, §§ 45, 103 Abs. 2, § 107; SGB VI § 43 Abs. 2, § 89 Abs. 1 Nrn. 7, 11; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.2018; Aktenzeichen B 13 R 3/17 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Mai 2015 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 04. Juli 2012 und 10. August 2012 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2013 werden aufgehoben, soweit eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.804,81 EUR festgesetzt wurde.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Aufhebung einer Rentenauszahlung für den Zeitraum 01. Oktober 2011 bis 31. August 2012 und eine verbleibende Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 2.804,81 EUR.

Auf Antrag der am …1954 geborenen Klägerin gewährte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 06. Februar 2007 mit Wirkung ab dem 1. September 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Auszahlungsanspruch für diese Rente betrug monatlich 525,28 EUR (monatlicher Rentenanspruch vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen: 609,25 EUR). Ab März 2007 ging die Klägerin halbtags einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung beim Schleswig-Holsteinischen Landtag nach. Sie arbeitete als Referentin.

Die Klägerin war ab dem 19. September 2011 arbeitsunfähig und bezog ab dem 31. Oktober 2011 Krankengeld. Die Klägerin ist bei der AOK ... gesetzlich krankenversichert. Am 24. November 2011 beantragte sie bei der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2012 gewährte die Beklagte der Klägerin anstelle der bisherigen Rente ab dem 01. Oktober 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der monatliche Auszahlungsbetrag ab dem 1. September 2012 betrug 1.172,84 EUR. Für die Zeit vom 01. Oktober 2011 bis zum 31. August 2012 errechnete die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 12.675,61 EUR. Die Nachzahlung wurde vorläufig nicht ausgezahlt, da zunächst Ansprüche der Krankenkasse der Klägerin zu klären waren.

Mit dem Bescheid vom 4. Juli 2012 (Anlage 10) hob die Beklagte den Bescheid vom 06. Februar 2007 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruches für die Zeit vom 01. Oktober 2011 bis zum 31. August 2012 auf. Sie errechnete ferner eine Überzahlung in Höhe von 6.337,76 EUR, die zu erstatten sei. Durch den Auszahlungsanspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei im Hinblick auf den Auszahlungsanspruch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine wesentliche Änderung eingetreten. Da nach Erlass des Bescheides vom 6. Februar 2007 durch den Auszahlungsanspruch aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung Einkommen erzielt worden sei, welches zum Wegfall des Anspruchs führe, sei dieser Bescheid mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 aufzuheben.

Am 13. Juli 2012 legte die Klägerin Widerspruch ein.

Die AOK ... berechnete für die Zeit vom 31. Oktober 2011 bis zum 28. Juni 2012 einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 9.142,66 EUR wegen gezahlten Krankengeldes. Der Erstattungsanspruch setzt sich wie folgt zusammen: Die AOK ... zahlte für jeden Tag den Tagessatz für Krankengeld in Höhe von 47,75 EUR. Für den 31. Oktober 2011 zahlte sie somit 47,75 EUR. Für die Zeit vom 01. November 2011 bis zum 31. Mai 2012 zahlte sie insgesamt 10.027,50 EUR und für die Zeit vom 01. Juni 2012 bis 28. Juni 2012 1.337,00 EUR. Den Zahlungen für diese Zeiträume stellte sie Rentenansprüche der Klägerin in Höhe von 37,02 EUR für den 31. Oktober 2011, 8.034,39 EUR für den Zeitraum 01. November 2011 bis 31. Mai 2012 und 1071,25 EUR für die vom Zeit 1. bis 28. Juni 2012 insgesamt 9.142,66 EUR gegenüber.

Mit Bescheid vom 10. August 2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 06. Februar 2007 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruches für die Zeit ab 01. Oktober 2011 auf. Für die Zeit vom 01. Oktober 2011 bis 31. August 2012 ergebe sich eine Überzahlung von 6.337,76 EUR. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Er sei im Interesse der Klägerin bereits mit der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Besch...

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