Entscheidungsstichwort (Thema)

GdB-Herabsetzung. Heilungsbewährung. Herzinfarkt. Bewertung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem SchwbG wegen eines Herzinfarktes ist spätestens mit Ablauf des dritten Monats nach dem Infarktereignis wie bei jeder anderen Erkrankung die individuelle Leistungsfähigkeit maßgeblich.

2. Es ist fehlerhaft, nach einem Herzinfarkt den GdB unabhängig von der Leistungsfähigkeit des/der Behinderten allein deshalb mit mindestens 50 zu bewerten, weil zunächst eine sogenannte Heilungsbewährung abzuwarten sei.

3. War der GdB wegen der Folgen eines Herzinfarkts wegen des Abwartens einer sog. Heilungsbewährung höher bewertet worden als es die tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen zuließen, so kann bei gleichgebliebenen Befunden nicht allein deshalb eine Herabsetzung des GdB erfolgen, weil nunmehr infolge Zeitablaufs eine sog. Heilungsbewährung anzunehmen sei. Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit", Ausgabe 1983, stellen keine Rechtsgrundlage für eine solche Verfahrensweise dar; sie sind insoweit fehlerhaft und deshalb unbeachtlich.

 

Orientierungssatz

Zur Rechtswidrigkeit der GdB-Herabsetzung wegen Ablaufs der Heilungsbewährung, wenn sich die tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen nach Herzinfarkt nicht geändert haben und der erhöhte GdB aufgrund der in den "Anhaltspunkten" enthaltenen fiktiven Annahme einer einjährigen Heilungsbewährung nach Herzinfarkt festgesetzt wurde, die aus medizinischer Sicht fehlerhaft ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.1997; Aktenzeichen 9 RVs 6/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658165

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