Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug. Berechnung des Unterschiedsbetrages bei Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld. maßgebender Zeitpunkt der Differenzberechnung. keine Neuberechnung bei Bedarfs- oder Einkommensänderungen
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs 2 SGB 2 für den befristeten Zuschlag ist als Vergleichswert iS von § 24 Abs 2 Nr 1 SGB 2 der zuletzt zustehende Leistungssatz des Arbeitslosengeldes und nicht der durch die Anrechnung von Nebeneinkommen verminderte Zahlbetrag zu berücksichtigen.
2. Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs 2 SGB 2 in der bis zum 30.6.2006 maßgeblichen Fassung ist bei der Ermittlung des Vergleichswertes nach § 24 Abs 2 Nr 2 SGB 2 auf den ersten Monat des Bezuges von Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld abzustellen. Eine Neuberechnung bei Bedarfs- oder Einkommensänderungen erfolgt nicht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung des befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.
Der 1961 geborene Kläger bezog bis zum 26. Februar 2005 Arbeitslosengeld (Alg I) von der Agentur für Arbeit Kiel. Ausgehend von einem Leistungsentgelt von täglich 40,75 EUR und bei einem Prozentsatz von 67 betrug der tägliche Leistungssatz 27,30 EUR. Wegen eines davon abzusetzenden täglichen Anrechnungsbetrages von 6,35 EUR wegen einer Verkaufsfahrertätigkeit in Teilzeit errechnete sich ein täglicher Zahlbetrag von 20,95 EUR (monatlich = 628,50 EUR).
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger sowie und seinem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn mit Bescheid vom 9. März 2005 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung sowie weiter Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 772,00 EUR. Auf die Mitteilung des Klägers an die Beklagte, dass in der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II der befristete Arbeitslosengeldzuschlag fehle, lehnte dies die Beklagte zunächst mündlich am 13. April 2005 ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, der am 19. April 2005 bei der Beklagten einging. Zur Begründung führte der Kläger an, dass ihm ein monatlicher Zuschlag von 160,00 EUR zustehe. Mit Bescheid vom 21. April 2005 erging der schriftliche Ablehnungsbescheid, mit welchem die Beklagte den Arbeitslosengeldzuschlag ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger keinen Anspruch habe, da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld II höher sei als sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gewesen sei und er für den Monat Februar deshalb keinen Anspruch auf Nachzahlung habe, da sein Einkommen höher als sein Anspruch gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach der gesetzlichen Vorschrift des § 24 SGB II im vorliegenden Fall die Frist vom 27. Februar 2005 bis 26. Februar 2006 bzw. 27. Februar 2006 bis 26. Februar 2007 laufe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe laut Bescheid der Agentur für Arbeit Kiel monatlich 628,50 EUR/täglich 20,95 EUR betragen. Wohngeld habe der Kläger nach seinen Angaben nicht bezogen. Abzüglich des bestehenden Bedarfs von 688,13 EUR im März 2005 bzw. 683,03 EUR ab April 2005 (Regelleistung zuzüglich Kosten der Unterkunft zuzüglich Mehrbedarf minus Einkommen) ergebe sich kein Differenzbetrag. Somit komme es nicht zu Einkommenseinbußen durch den Arbeitslosengeld II-Bezug.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Juni 2005 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte stelle bei der Zuschlagsberechnung auf den zuletzt gezahlten geminderten Arbeitslosengeldbetrag wegen anzurechnenden Nebenverdienstes ab. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des § 24 SGB II. Die Minderung beruhe auf einem Nebenverdienst, den der Kläger sich selbst gesucht habe und wodurch er die Bundesagentur entlastet habe. Hierdurch dürfe er nicht schlechter stehen als derjenige, der ausschließlich Leistungen der Agentur bezogen habe.
Mit Änderungsbescheid vom 14. Juni 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger monatliche Leistungen für März 2005 in Höhe von 688,13 Euro, für April und Mai 2005 in Höhe von 657,53 Euro, für Juni 2005 in Höhe von 683,03 Euro und für Juli 2005 in Höhe von 657,53 Euro.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 9. März 2005, 21. April 2005 und 14. Juni 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines befristetes Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 87,23 EUR für den Zeitraum zwischen dem 1. und dem 31. März 2005, in Höhe von 107,54 EUR für den Zeitraum zwischen dem 1. Ap...