Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Heilmittelerbringer. Vertragskündigung. ambulante Rehabilitationsleistung

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Vertrages zwischen einem Heilmittelerbringer und den Bundesverbänden der Ersatzkassen bezüglich der Erbringung von ambulanten-orthopädisch-traumatologischen Rehabilitationsleistungen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.09.2005; Aktenzeichen B 3 KR 3/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auswirkungen der Kündigung eines Vertrages zwischen den Beteiligten, auf Grund dessen der Kläger für Versicherte der Mitgliedskassen der Beklagten Leistungen der ambulanten orthopädisch-traumatologischen Rehabilitation (AOTR) erbracht hat.

Der Kläger ist ausgebildeter und zugelassener Krankengymnast und Physiotherapeut. In seiner Einrichtung, der "Sport-Reha K", beschäftigt er darüber hinaus weiteres Fachpersonal. In der Einrichtung werden Heilmittel in Form von Physiotherapie, Krankengymnastik etc. an Patienten abgegeben, die an Erkrankungen des Bewegungsapparates leiden. Darüber hinaus werden dort Leistungen der so genannten "erweiterten ambulanten Physiotherapie" bzw. der AOTR erbracht.

Am 7. Februar 1996 schlossen der Kläger und die Beklagten mit Wirkung ab Oktober 1995 einen Vertrag mit Einzelheiten über die Versorgung der Versicherten der Beklagten durch Leistungen der AOTR. Bei dieser Form der Behandlung handelt es sich um eine Kombination von Krankengymnastik, physikalische Therapie und medizinische Trainingstherapie unter ärztlicher Verantwortung, Leistung und Steuerung (Präsenz). § 1 bestimmte als Gegenstand des Vertrages die Regelung der Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der Beklagten nach der Rahmenempfehlung der Ersatzkassenverbände über die ambulante Rehabilitation bei orthopädisch/traumatologischen Erkrankungen am Stütz- und Bewegungsapparat (Abs. 1). Abs. 2 lautete wörtlich: "Ambulante Rehabilitationseinrichtungen ersetzen nicht die Behandlungsstrukturen, sondern ergänzen bei bestimmten Indikationen das vorhandene Behandlungsangebot sinnvoll. Sie dienen einer wirksamen Rehabilitation, insbesondere im Anschluss an eine ambulante Operation bzw. Krankenhausbehandlung". § 2 enthielt die Mitgliedskassen der Beklagten, für die der Vertrag Geltung hatte. § 3 des Vertrages regelte, dass das Reha-Zentrum unter ständiger Leitung und Verantwortung des fachlichen ärztlichen Leiters (Dr. P) steht und der ärztliche Leiter an sechs Tagen in der Woche in der Einrichtung anwesend ist. Die Anlage 1 zu dem Vertrag enthielt einen Indikationskatalog, Anlage 2 bestimmte die Vergütung, Anlage 3 die personellen Anforderungen des ärztlichen und nichtärztlichen Fachpersonals und Anlage 4 die Voraussetzungen der Einrichtung. § 5 des Vertrages forderte als Voraussetzung für die Leistungserbringer eine "ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung". § 12 des Vertrages sah eine Kündigungsfrist des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages von sechs Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres vor.

Am 27./29. November 2000 beantragte der Kläger die Zulassung zur Abgabe ambulanter medizinischer Rehabilitationsleistungen nach §§ 40 i.V.m. 107 Abs. 2 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V). Nach einem Vermerk der Beklagten in den Verwaltungsakten fand daraufhin ein Telefonat zwischen den Beteiligten statt, das den AOTR-Vertrag im Hinblick auf die derzeitige Situation, eine Änderungskündigung im ersten Halbjahr 2001 und ein Angebot auf "BAR-Niveau" zum Gegenstand hatte. Die Beklagten wiesen schriftlich darauf hin, eine Entscheidung über den Antrag sei momentan nicht möglich, da derzeit die genauen Modalitäten auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG auf Bundesebene abgeklärt würden. Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 wiesen sie nochmals auf die veränderte Rechtslage ab 2000 und darauf hin, dass sich die Ersatzkassen zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Renten- und der Unfallversicherung entschlossen hätten, gemeinsame Konzepte als Grundlage für den Ausbau der ambulanten Rehabilitation für die verschiedenen Indikationsbereiche zu entwickeln. Diese trägerübergreifende Konzeptentwicklung auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) sei nunmehr weitgehend abgeschlossen, Rahmenempfehlungen würden demnächst verabschiedet. Dieser Konzeption seien die bestehenden Verträge anzupassen. Eine Änderungskündigung des Vertrages im ersten Halbjahr 2001 werde daher angekündigt.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 kündigten die Beklagten den Vertrag zum 31. Dezember 2001. Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechend der dann geltenden BAR-Konzeption würden derzeit ersatzkassenintern abgestimmt und danach umgehend zugesandt.

Am 24. September 2001 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben und vorgetragen: Bisher liege ein neues Vertragsangebot der Beklagten nicht vor. Andere Krankenkassen im Bundesgebiet hätten ebenfalls AOTR-Verträge gekündigt und anschließend trotz ärztlicher V...

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