Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des Gebührenrahmens gemäß § 116 Abs 3 BRAGebO. Mitwirkung des Rechtsanwalts bei Erledigung der Rechtssache

 

Orientierungssatz

Für die Erhöhung der Rahmengebühr des § 116 Abs 1 S 1 Nr 1 BRAGebO iVm § 116 Abs 3 BRAGebO reicht die bloße Erledigungserklärung nach Erlaß des Abhilfebescheids nicht aus, es wird vielmehr ein besonderes Bemühen gefordert (vgl BSG vom 22.2.1993 - 14b/4 REg 12/91 = Breith 1993, 700). Schriftsätze - mögen sie auch noch so gründlich abgefaßt sein - erfüllen den Tatbestand des § 24 BRAGebO nicht. 2. Die Fertigung der Widerspruchsschrift wird bereits durch die allgemeine Gebühr des § 116 Abs 1 BRAGebO abgegolten. Anderenfalls würde letztlich das Obsiegen eines Beteiligten gebührenmäßig honoriert. Allerdings sind die Anforderungen an die Tätigkeit eines Bevollmächtigten nicht zu hoch zu schrauben, weil sonst der Gesetzeszweck, eine außergerichtliche Erledigung zu erzielen, verfehlt würde.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.08.1995; Aktenzeichen 9 BVs 17/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663539

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