Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Förderungsfähigkeit der erstmaligen Ausbildung. Ausschluss der Zweitausbildung. Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten als Erstausbildung
Orientierungssatz
1. Hat derjenige, der die Förderung einer beruflichen Ausbildung beantragt, bereits einen Berufsabschluss erlangt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, ist er auf jeden Fall von der Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe ausgeschlossen, auch wenn er für die erste Ausbildung nicht oder nach einem anderen Gesetz gefördert worden ist. Dabei kommt es allein auf einen formalen Berufsabschluss an, der zur Ausübung eines Berufs in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf befähigt. Ob es sich bei der Erstausbildung um einen anerkannten Ausbildungsberuf iS von § 60 Abs 1 SGB 3 gehandelt hat, ist insoweit unerheblich.
2. Bei dem Ausbildungsgang des Wirtschaftsassistenten bzw der Wirtschaftsassistentin handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen und Berufskollegs oder um die erste Stufe eines Studiums der Betriebswirtschaft an einer Berufsakademie. Bereits die umfassenden Tätigkeitsfelder eines Wirtschaftsassistenten bzw einer -assistentin sprechen eindeutig dafür, dass die zu Grunde liegende Ausbildung nicht nur eine Schulausbildung, sondern eine berufliche Ausbildung darstellt. Es handelt sich um eine berufliche Erstausbildung nach dem Schulrecht der Länder. Nach den Formulierungen der landesrechtlichen Vorschriften steht die Berufsausbildung im Vordergrund der Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten. Dass gleichzeitig die Fachhochschulreife erworben werden kann, ändert an dem Berufsausbildungscharakter des Schulbesuchs nichts (vgl OLG Dresden vom 1.9.2004 - 21 UF 515/04 = OLG-NL 2005, 90).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die weitere Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Ausbildung der Klägerin zur Zahnarzthelferin über den 31. Januar 2003 hinaus.
Die 1981 geborene Klägerin hat nach Erlangung der mittleren Reife vom 20. August 1998 bis zum 3. Juli 2000 die Berufsfachschule für Wirtschaftsassistenten (Fachrichtung Wirtschaft, Schwerpunkt Datenverarbeitung) an der S. in F. besucht und die Abschlussprüfung bestanden. Ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 3. Juli 2000 ist sie damit berechtigt, die Berufsbezeichnung “Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin", Schwerpunkt Datenverarbeitung, zu führen. Gleichzeitig hat die Klägerin die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden und damit die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen erlangt. Die Ausbildung der Klägerin in F. ist von der Beklagten nicht gefördert worden.
Am 9. August 2001 beantragte die Klägerin BAB für die Ausbildung zur Zahnarzthelferin in der Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2004. Hierzu legte sie einen Berufsausbildungsvertrag mit der Kieferorthopädin A-L-La. in F. vor, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Im Antragsvordruck verneinte die Klägerin die Frage, ob sie bereits einen Berufsabschluss in einem Beruf erworben habe, für den eine Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben sei.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 - geändert mit Bescheid vom 6. Februar 2002 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin BAB für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2003 in Höhe von 141,12 € monatlich.
Am 7. Januar 2003 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag. Dabei gab sie an, dass sie von 1998 bis 2000 die Berufsfachschule besucht und die Ausbildung als Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin abgeschlossen habe.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf BAB ab 1. Februar 2003 mit der Begründung ab, dass die Ausbildung nach § 60 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gefördert werden könne, weil bereits eine Ausbildung abgeschlossen worden sei. BAB werde grundsätzlich für die erstmalige Berufsausbildung gewährt. Die Klägerin habe bereits eine Berufsausbildung (zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaftsassistenten) erfolgreich abgeschlossen.
Gleichzeitig hörte die Beklagte die Klägerin wegen eines unrechtmäßigen Leistungsbezugs in der Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Januar 2003 an.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Februar 2003 legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, sie könne keine gesetzliche Grundlage erkennen, die ihre Schulausbildung mit einer Berufsausbildung gleichsetze. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 2 SGB III.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2003 - der Klägerin nach eigenen Angaben zugegang...