Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschlußverpflichtung. Versorgungsvertrag. Klinik des Fachbereichs Gynäkologie und/oder Geburtshilfe
Orientierungssatz
Zur Abschlußverpflichtung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassenverbände bezüglich eines Versorgungsvertrages mit einer Klinik des Fachbereichs Gynäkologie und/oder Geburtshilfe.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag im Sinne des § 108 Nr. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches -- Gesetzliche Krankenversicherung -- (SGB V) abzuschließen.
Die Klägerin betreibt seit dem 23. Oktober 1983 in F die B-K-W. Sie besitzt die gewerberechtliche Konzession für 23 Betten des Fachbereichs Gynäkologie und/oder Geburtshilfe sowie 6 Krippenplätze für gesunde Neugeborene. Eine Entscheidung über die von ihr am 14. Januar 1994 beantragte Aufnahme von 23 gynäkologisch/geburtshilflichen Betten in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein steht noch aus.
Die von der Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 1983 abgegebenen Bereiterklärungen nach § 371 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. wurden von den Beklagten ebenso wie die am 5. Juni und 4. September 1985 sowie 5. März 1987 erneut abgegebenen abgelehnt. Die beim Sozialgericht Schleswig anhängig gewesenen Klagen (S 1 Kr 25/83, 13/86, 14/86 und 15/86) wurden mit Urteilen vom 6. Oktober 1987 abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Berufungen (L 5 Kr 6/88 -- 9/88) wurden durch einen vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 17. Januar 1989 geschlossenen Vergleich erledigt.
Entsprechend der im Vergleich getroffenen Vereinbarung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 16./23. Februar 1989 den Abschluß eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 SGB V. Dieses Angebot wurde von den Beklagten mit einem undatierten, am 27. Dezember 1989 bei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangenen Schreiben abgelehnt.
Die Klägerin hat am 19. Januar 1990 bei dem Sozialgericht Schleswig Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 5) erhoben.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht: Bei richtiger Ermessensausübung hätten die Beklagten den Abschluß eines Versorgungsvertrages nicht ablehnen dürfen. Ihre Auffassung, die B-K-W sei für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten nicht erforderlich, beruhe auf falschem Zahlenmaterial. Tatsächlich überschreite die durchschnittliche Belegungsquote der gynäkologischen und geburtshilflichen Betten in den F Plankrankenhäusern den Grenzwert von 85 v.H. so erheblich, daß der Bettenbedarf ohne die B-K-W nicht gedeckt werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte(n) zu verurteilen, mit der B-K-W Versorgungsverträge abzuschließen, und zwar in erster Linie für 23 Betten des Fachbereiches Gynäkologie und Geburtshilfe zuzüglich sechs Krippenplätzen,
hilfsweise in zweiter Linie über 10 chirurgische Beleg-Betten und 10 gynäkologische Belegbetten unter Wegfall der drei weiteren gynäkologischen und geburtshilflichen Betten und unter Wegfall der gesamten geburtshilflichen Abteilung, allerdings mit der Maßgabe, daß rückwirkend für die Zeit ab Bereiterklärung vom 2. Februar 1983 bis zur Annahme dieses hilfsweisen Angebotes zum Abschluß eines Versorgungsvertrages (rückwirkend) ein Versorgungsvertrag für ihre 23 gynäkologischen und geburtshilflichen Betten abgeschlossen wird,
in dritter Linie hilfsweise über 23 chirurgische Belegbetten, allerdings ebenfalls mit der Maßgabe, daß rückwirkend für die Zeit vom 2. Februar 1983 bis zum Abschluß des Versorgungsvertrages über 23 chirurgische Betten ein Versorgungsvertrag über 23 gynäkologische und geburtshilfliche Betten abgeschlossen wird,
in vierter Linie ganz hilfsweise über 13 chirurgische Belegbetten sowie 10 Rehabilitationsbetten für Langzeitkranke, die zwar nicht als stationär geheilt entlassen werden können, jedoch nicht mehr den Betreuungsaufwand eines Akut-Krankenhauses benötigen, allerdings mit der gleichen Maßgabe, daß rückwirkend für die Zeit vom 2. Februar 1983 bis zum Abschluß des Versorgungsvertrages ein Versorgungsvertrag für 23 gynäkologische und geburtshilfliche Betten abgeschlossen wird,
ganz hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, sie nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts ganz neu zu bescheiden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, daß mit den vorhandenen Krankenhausbetten eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten sichergestellt, ein zusätzliches Bettenkontingent daher nicht erforderlich sei.
Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Januar 1993 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin erhobene schlichte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei zulässig, ...