Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufgabe der beruflichen Beschäftigung
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob der Versicherte seine berufliche Beschäftigung infolge einer Berufskrankheit aufgegeben hat, ist auf diejenige Beschäftigung abzustellen, die die Berufskrankheit maßgebend verursacht hat. Demzufolge hat ein Schuhmacher, der früher keinen Schuhverkauf, sondern nur die Durchführung von Schuhreparaturen betrieben und sich hierbei eine Hautkrankheit zugezogen hat, seine berufliche Beschäftigung auch dann aufgegeben, wenn er keine Schuhe mehr repariert oder anfertigt, aber einen Neuschuhverkauf betreibt.
2. Auch ein 67jähriger Handwerker kann noch iS der 7. BKVO Anl 1 Nr 46 seine berufliche Beschäftigung aufgeben, es sei denn, daß er nachweisbar nicht wegen seiner Berufskrankheit, sondern aus Altersgründen zur Berufsaufgabe gezwungen ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1648420 |
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