rechtskräftig: nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbringung. Verlegung. Krankenhaus. stationäre Behandlung. ambulante Behandlung. Mitbehandlung. Entlassung aus dem Krankenhaus. Pflegesätze
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung der Verbringung von der Verlegung.
Normenkette
BPflV § 2 Abs. 2, 2 S. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 2; SGB V §§ 39, 112 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 812
Verfahrensgang
SG Lübeck (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen S 7 KR 874/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 753,83 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für die stationäre Behandlung einer ihrer Versicherten.
Die bei der Beklagten versicherte 1926 geborene R___ R______ (im Folgenden: Versicherte) befand sich vom 9. bis 23. Juli 2003 u.a. wegen einer Spinalstenose in der orthopädischen Fachabteilung der beigeladenen Klinik in stationärer Behandlung. Am 21. Juli 2003 wurde sie um 1.15 Uhr wegen Verdachts auf Herzinfarkt auf Veranlassung der Beigeladenen in das klägerische Krankenhaus – Intensivstation – eingeliefert. Dort konnte ein Herzinfarkt ausgeschlossen werden. Es erfolgte der Rücktransport in die beigeladene Klinik gegen 11.38 Uhr. Diese zeigte die Entlassung der Versicherten zum 23. Juli 2003 an und rechnete den gesamten Zeitraum vom 9. bis 23. Juli 2003 mit der Beklagten ab.
Mit Rechnung vom 25. Juli 2003 machte die Klägerin bei der Beklagten Kosten für die stationäre Behandlung der Versicherten am 21. Juli 2003 in Höhe von 753,83 EUR (677,61 EUR Abteilungspflegesatz intensiv, 0,30 EUR stationärer DRG-Systemzuschlag, 75,92 EUR Basispflegesatz) geltend. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2003 die stationäre Behandlung der Versicherten am 21. Juli, lehnte jedoch eine Kostenübernahme ab, da die Beigeladene durchgehend für den gesamten Zeitraum Kosten abgerechnet habe und es sich damit um eine Verbringung handele. Die Klägerin wies auf § 14 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) hin, wonach der Entlassungs- oder Verlegungstag nur dann nicht berechnet werde, wenn er nicht zugleich Aufnahmetag sei. Die Beklagte ließ ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK zu der Frage erstellen, ob es sich um eine Verbringung handele. Darin kam Dr. S_____ (irrtümlich ausgehend von einem Aufenthalt der Versicherten bei der Klägerin am 20. und 21. Juli 2003) am 16. Oktober 2003 zu dem Ergebnis, dass die Versicherte wegen einer akuten Angina pectoris kurzfristig verlegt worden sei. Ein Myokardinfarkt sei dort ausgeschlossen worden. Nachdem ein Infarkt ausgeschlossen worden sei, sei die Versicherte auf Wunsch am nächsten Morgen zurückverlegt worden.
Die Klägerin hat am 15. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben und zur Begründung vorgetragen: Falsch sei die Auffassung der Beklagten, dass der Aufenthalt am 21. Juli 2003 eine Verbringung gewesen sei, die die Klägerin der Beklagten nicht in Rechnung stellen könne. Vielmehr habe es sich um eine Verlegung gehandelt. Die Versicherte sei in der Intensivstation behandelt und am gleichen Tag wieder in die beigeladene Klinik zurückverlegt worden. Demnach sei die Voraussetzung für eine stationäre Behandlung gemäß § 39 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gegeben und es sei der Abteilungs- sowie ein Basispflegesatz für den Aufnahmetag abzurechnen gewesen. Die Versicherte habe sich auch nicht nur ca. eine Stunde in ihrem Krankenhaus aufgehalten. Dies sei auf einen Schreibfehler zurückzuführen. Hilfsweise komme auch ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht, der in gleicher Höhe wie der Klageanspruch bestehe, weil die Beklagte auch diesen Betrag in anderen Krankenhäusern (mindestens) hätte aufwenden müssen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 753,83 EUR nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bank seit dem 9. August 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung vorgetragen: Nach § 2 Abs. 2 BPflV seien allgemeine Krankenhausleistungen die Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sei. Nach Satz 2 Nr. 2 gehörten dazu auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter. Mit Aufnahme der Versicherten sei die Beigeladene im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung verpflichtet gewesen. Für die sachgerechte Erbringung der notwendigen Leistungen zur Behandlung eines möglichen Herzinfarktes sei nach Auffassung der behandelnden Ärzte der Beigeladenen die Durchführung diagnostischer sowie therapeutischer Maßnahmen erforderlich gewesen. Da dies...