Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. verdecktes Treuhandvermögen
Orientierungssatz
1. Für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe muss sich derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, daran im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Bedürftigkeitsprüfung entspricht es der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus Vorteile zieht. Darüber hinaus kann ein aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses bestehender Herausgabeanspruch nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung auch keine Verfügungsbeschränkung iS des § 6 Abs 2 S 2 AlhiV begründen.
2. Etwas anderes ergibt sich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BGH, nach der im Einzelfall die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs 1 ZPO im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder nicht zwingend erforderlich ist (vgl BGH vom 1.7.1993 - IX ZR 251/92 = NJW 1993, 2622 und vom 8.2.1996 - IX ZR 151/95 = NJW 1996, 1543).
3. Etwas anderes ergibt sich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch nicht daraus, dass bei Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses ggf mit dieser eine stille und antizipierte, dh vor Entstehung der Auszahlungsforderung gegen die Bank vereinbarte Abtretung derselben vom Treuhänder an den Treugeber verbunden ist (§ 398 BGB), gegen die lediglich die Bank nach § 407 BGB geschützt ist, und dass aufgrund der Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen der Beklagten für den Leistungszeitraum vom 28. September 1996 bis 31. Mai 2000.
Der 1940 geborene verheiratete Kläger, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und seit Anfang der 70er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland lebt, bezog in der Zeit vom 28. September 1996 bis einschließlich 31. Mai 2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der wöchentliche Leistungssatz betrug ab 28. September 1998 293,37 DM und ab 1. Januar 1999 297,78 DM, ab 28. September 1999 294,49 DM und ab 1. Januar 2000 298,69 DM. Das maßgebliche Bemessungsentgelt betrug ab dem 28. September 1996 740 DM, ab dem 28. September 1998 720 DM und ab dem 28. September 1999 710 DM. Seit dem 1. Juni 2000 bezieht der Kläger Altersrente. Grundlage der Alhi-Gewährung waren die Bescheide vom 21. bzw. 31. Oktober 1996, 28. September 1997, 12. Oktober 1998 und 7. Oktober 1999 sowie die Änderungsbescheide vom 15. Januar 1997, 11. Juni 1997, 28. August 1997, 7. Januar 1998, 7. Januar 1999 und 5. Januar 2000. In seinem Leistungsantrag vom 30. September 1996 hatte der Kläger die Frage nach vorhandenem Vermögen ebenso wie in seinem Fortzahlungsantrag vom 20. August 1997 verneint. Nachdem die Beklagte Ende 1997 vom Bundesamt für Finanzen erfahren hatte, dass für den Kläger drei Freistellungsaufträge gespeichert waren, machte dieser aufforderungsgemäß weitere Angaben zu dem ihm erneut übersandten Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung". Mit am 12. Januar 1998 eingegangenem Schreiben teilte er mit, dass er 1992 einen Sparvertrag über 78 DM monatlich gehabt habe, den er 1993 gekündigt habe. Wie groß seine Ersparnisse seien, wisse er nicht; jedenfalls seien es weniger als 8.000 DM. Im Übrigen habe er keine Freistellungsaufträge erteilt. In seinem Fortzahlungsantrag vom 28. September 1998 verneinte der Kläger wiederum die Frage nach vorhandenem Vermögen; allerdings war im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" angegeben, dass er einen und seine Ehefrau zwei Freistellungsaufträge erteilt habe. In einem Begleitschreiben seines Sohnes vom 12. Oktober 1998 ließ der Kläger sinngemäß mitteilen, dass seine Vermögensverhältnisse unverändert seien. Auch in seinem Fortzahlungsantrag vom 28. September 1998 verneinte er die Frage nach vorhandenem Vermögen. In sämtlichen Leistungsanträgen bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 teilte die Gemeinsame Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Elmshorn der Beklagten mit, dass in einem Ermittlungsverfahren gegen bekannte und noch nicht bekannte Kapitalanleger bei der T Bankasi (T.N., im Folgenden: TCMB) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung diverse Unterlagen sichergestellt worden seien. Unter anderem seien ...