Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Wyk auf der Insel Föhr. räumlicher Vergleichsbereich. Unmöglichkeit der Benennung einer angemessenen konkreten Unterkunftsalternative

 

Leitsatz (amtlich)

1. Räumlicher Vergleichsmaßstab für Wyk/Föhr ist die Insel Föhr.

2. Im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung ist es nicht ausreichend, Wohnungen außerhalb des streitigen Zeitraums zu benennen; kann der Beklagte dies nicht, kommt es auf die Prüfung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nicht an.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Unterkunftskosten für den Monat Juni 2005.

Die ...1949 geborene Klägerin begehrt für sich sowie ihren mit ihr im streitigen Monat in Bedarfsgemeinschaft lebenden und am 18. Februar 1988 geborenen Sohn T ... die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Klägerin lebt mit ihrem Sohn seit 1996 auf Föhr; laut Angaben der Klägerin erfolgte der Umzug auf die Insel wegen der Neurodermitis-Erkrankung ihres Sohnes. Von Februar 2003 bis November 2006 wurde die Wohnung im R ...weg bewohnt. Aufgrund eines Räumungstitels wegen rückständiger Mietzahlungen - auch für den streitigen Monat - musste die Klägerin im November 2006 die Wohnung räumen.

Die Klägerin und ihr Sohn befanden sich seinerzeit im langwierigen Leistungsbezug bei dem Beklagten. Am 1. September 2004 beantragte die Klägerin für sich und ihren Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie Unterhalt für ihren Sohn, Kindergeld, Wohngeld sowie für sich eine Berufsunfähigkeitsrente bezog. Eine Neurodermitis-Erkrankung für sich und ihren Sohn wurde ärztlich bescheinigt. Nach dem vorgelegten Mietvertrag betrug die Nettokaltmiete 308,71 EUR zuzüglich 18,00 EUR Stellplatzkosten, für Betriebskosten waren 80,00 EUR und für Heizkosten 50,00 EUR im Voraus zu zahlen.

Mit Bescheid vom 3. November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Einkommens sowie unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne die Kosten für den Stellplatz in Höhe von 18,00 EUR sowie abzüglich der Warmwasserpauschale von zweimal 5,00 EUR) in Höhe von insgesamt 388,40 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die angemessenen Kosten für die Unterkunft für sie und ihren Sohn monatlich nur 342,00 EUR betrügen und die tatsächlichen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur bis zum 31. Mai 2005 anerkannt werden könnten. Bis dahin sei es ihr zuzumuten, sich eine grundsicherungsrechtlich angemessene Wohnung zu suchen. Die Frist zur Wohnungssuche könne angemessen verlängert werden, wenn sie nachweise und glaubhaft mache, dass bis zu dem gesetzten Termin keine angemessene Unterkunft habe gefunden werden können. Bezüglich des zu erbringenden Nachweises wurden weitere Ausführungen gemacht. Am 9. Mai 2005 begehrte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Anerkennung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31. Mai 2005 hinaus. Zur Begründung führte sie an, dass sie laut Attest an einer Umweltkrankheit leide und ihre jetzige Wohnung, bei der es sich bereits um eine Sozialbauwohnung handele, entsprechend eingerichtet habe bzw. diese entsprechend ausgestattet sei. Ein Wohnungswechsel sei ihr daher nur unter großem Aufwand möglich, da eine ihr verträgliche Wohnung nur schwer zu bekommen sei bzw. hergestellt werden müsse. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 bewilligte der Beklagte für die Klägerin und ihren Sohn Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von 548,95 EUR. Hierbei wurden die Mehrbedarfe für die Klägerin wegen Alleinerziehung und die Kosten aufwändiger Ernährung für sie und ihren Sohn berücksichtigt. Bei den Kosten der Unterkunft wurden nunmehr nur noch die angemessenen Kosten in Höhe von 342,00 EUR zugrunde gelegt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass ihr Sohn ab August 2005 das Wirtschaftsgymnasium in Na ... besuche. Sie legte eine Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr. Z ... vom 14. Juni 2005 vor. Der Beklagte holte darauf eine ärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 13. Juli 2005 ein. Mit Schreiben vom 16. August 2005 hörte der Beklagte die Klägerin nochmals wegen der Leistungsgewährung für den streitigen Zeitraum an. Hierin führte er u. a. aus, dass ein Mietpreisspiegel für den Kreis Nordfriesland nicht existiere. Der nordfriesische Wohnungsmarkt sei aber anhand von Zeitungsannoncen über einen längeren Zeitraum überprüft worden. Dabei seien Höchsts...

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