Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch. Ausschlußfrist. Fristbeginn

 

Leitsatz (amtlich)

Hat eine Krankenkasse das Bestehen von Krankenversicherungspflicht verneint, beginnt infolge der Tatbestandswirkung dieser Entscheidung die Ausschlußfrist gemäß § 111 SGB 10 erst aufgrund der Änderungsentscheidung gemäß §§ 44ff SGB 10.

 

Orientierungssatz

Für den Beginn der Ausschlußfrist gemäß § 111 S 2 SGB 10 ist auf den Tag abzustellen, an dem das Bestehen der Mitgliedschaft des Berechtigten (hier Beginn der KVdR) festgestellt wird. Ein früherer Zeitpunkt für den Fristbeginn ergibt sich nicht etwa daraus, daß die Feststellung rückwirkend für die Zeit ab Rentenantragstellung erfolgt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.09.1996; Aktenzeichen 1 RK 1/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667491

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