Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeldanspruch. Ruhen. fehlende Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Fortbestehen. Arbeitsunfähigkeit. Zurechenbarkeit. Versicherter. MDK. Feststellung. Arbeitsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die fehlende Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist grundsätzlich auch dann im Rahmen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 dem Versicherten zuzurechnen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit von einer unzutreffenden rechtlichen Auffassung ausgegangen ist.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Krankengeld über den 31. Juli 1993 hinaus zu gewähren.
Die 1955 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Von 1987 an lernte sie den Beruf der Altenpflegerin und war mit Unterbrechungen im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) in diesem Beruf tätig. Ab 27. April 1993 wurde sie wegen "LWS-Syndrom" von dem Orthopäden Dr. H arbeitsunfähig geschrieben und erhielt nach Lohnfortzahlung ab 8. Juni 1993 Krankengeld von der Beklagten. Nach dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Schleswig-Holstein (MDK) vom 29. Juni 1993 - Dr. S - lagen bei der Klägerin ein chronisches HWS- LWS-Syndrom, Chondropathia patellae bds. sowie Übergewicht vor. Damit sei die Klägerin, so das Gutachten, als Altenpflegehelferin nicht mehr einzusetzen. Es werde empfohlen, sie aus der ABM herauszunehmen. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses könne sich die Klägerin umgehend wieder beim Arbeitsamt für eine leidensgerechte Tätigkeit melden. Daraufhin beendete das Deutsche Rote Kreuz, Betreiberin des Alten- und Pflegeheimes, in dem die Klägerin als Altenpflegehelferin tätig war, mit Schreiben vom 24. Juni 1993 das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 1993. Zur Begründung wies es auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung hin, wonach die Klägerin für die Tätigkeit als Altenpflegehelferin wegen der festgestellten Einschränkungen nicht geeignet sei. Eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Hause sei nicht möglich, da die Tätigkeit im Rahmen der ABM von der Arbeitsverwaltung eindeutig festgelegt worden sei.
Mit Gutachten des MDK vom 22. Juli 1993 - Dr. S -N - -, bei der Beklagten am 23. Juli 1993 eingegangen, wurde die Klägerin bei gleicher Diagnose arbeitsfähig ab 1. August 1993 "geschrieben" unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung zum 31. Juli 1993. Ergänzend führte Dr. S -N in dem Gutachten aus, bei vorliegendem amtsärztlichen Untersuchungsergebnis der Dienstuntauglichkeit als Altenpflegerin bestehe somit AU bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin sei entsprechend unterrichtet und auf die Meldung beim Arbeitsamt hingewiesen worden. Mit dem behandelnden Arzt bestünde Übereinstimmung. Die Beklagte stellte daraufhin die Krankengeldzahlungen zum 31. Juli 1993 ein. Die Klägerin hatte bereits am 22. Juli 1993 beim Arbeitsamt B Arbeitslosengeld beantragt, das ihr mit Verfügung vom 5. August 1993, beginnend am 2. August 1993 (Montag), bewilligt wurde. Dr. S kam in seinem Gutachten vom 1. September 1993 für das Arbeitsamt zu dem Ergebnis, die Arbeitsaufgabe als Altenpflegerin sei aus medizinischer Sicht gerechtfertigt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war ab 15. Juni 1994 erschöpft. Danach erhielt die Klägerin Arbeitslosenhilfe.
Am 12. Oktober 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr ab 1. August 1993 Krankengeld abzüglich des von diesem Zeitpunkt an erhaltenen Arbeitslosengeldes rückwirkend zu gewähren, da die Einstellung des Krankengeldes damals nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. November 1995 die Zahlung von Krankengeld ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach Hinweis der Beklagten auf den Fristablauf von einem Jahr nach der Einstellung der Krankengeldgewährung, die ein Verwaltungsakt sei, wies die Klägerin im Februar 1996 darauf hin, ihr im Oktober gestellter Antrag sei als solcher nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu verstehen. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 1996 ab, ebenso den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1996.
Im Widerspruchsverfahren stellte die Beklagte der Klägerin gegenüber fest, daß Arbeitslosengeld vom 2. August 1993 bis 22. November 1994, 22. Dezember 1994 bis 20. Mai 1995 und ab 22. Mai 1995 Übergangsgeld durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt worden sei (Schreiben vom 18. Juli 1996).
Gegen die Ablehnung hat die Klägerin am 27. September 1996 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und die Auffassung vertreten: Ihr Gesundheitszustand habe sich im August 1993 gegenüber Juli 1993 nicht geändert. Lediglich die Einschätzung der Ärzte zu dem Inhalt des Begriffs "Arbeitsunfähigkeit" sei eine andere geworden. Ihr, der Klägerin, sei bei den Untersuchungen des MDK gesagt worden, sie solle sich beim Arbeitsam...