Leitsatz (amtlich)

1. Der ehrenamtliche Mitarbeiter einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ist - selbst bei Zugehörigkeit zum Vorstand der Genossenschaft - kein landwirtschaftlicher Unternehmer.

2. Zu den Begriffen "hauptberuflich" und "eingebracht" iS von GAL § 1 Abs 3 S 2 idF des KELG 1976-05-13 (BGBl I 1976, 1197).

3. Flächen werden nur dann in das von einer Personenhandelsgesellschaft oder juristischen Person betriebene landwirtschaftliche Unternehmen iS von GAL § 1 Abs 3 S 2 "eingebracht", wenn dies kraft gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung geschieht. Der Abschluß eines Pachtvertrages zwischen Gesellschafter und Gesellschaft oder zwischen Mitglied und juristischer Person genügt nicht.

 

Orientierungssatz

Zulässigkeit der Berufung - Zulassung der Berufung - unrichtige Rechtsmittelbelehrung - Verfahrensfehler - Beitragspflicht - Gesellschafter - eingetragene Genossenschaft - Vorstandsmitglied - Genosse - ehrenamtliche Tätigkeit - Genossenschaftsanteil - landwirtschaftliches Unternehmen - juristische Person - landwirtschaftlicher Unternehmer - Verpachtung - Pachtvertrag - Abgrenzung zum Feststellungsurteil

 

Fundstellen

Haufe-Index 1657293

Breith. 1981, 887

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