Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeldnachzahlung. Anrechnung als einmalige Einnahme zunächst zur vollständigen Bedarfsdeckung des Kindes. Zuordnung des verbleibenden Kindergeldüberhangs zum Kindergeldberechtigten
Orientierungssatz
Zur Überzeugung des Senates lässt sich das Spannungsverhältnis im Zusammenwirken von § 11 Abs 1 S 4 und 5 SGB 2 einerseits und § 11 Abs 3 S 4 SGB 2 aF andererseits nur so auflösen, dass Kindergeld zuvörderst und vollständig für den Bedarf des Kindes eingesetzt wird und nicht entweder bezogen auf den Individualanspruch des Kindes oder den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf 6 Monate verteilt wird.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Januar 2018, mit welchem ihre Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aufgrund einer im Dezember 2017 erfolgten Nachzahlung von Kindergeld für ihren Sohn teilweise in Höhe von 143,72 Euro aufgehoben und von ihr zurückverlangt werden.
Die 1967 geborene Klägerin und ihr 1995 geborener Sohn lebten im streitbefangenen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielten von dem Beklagten als örtlich zuständigem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende laufende Leistungen nach dem SGB II.
Die Familienkasse Nord setzte mit Bescheid vom 10. Februar 2017 laufendes der Klägerin für ihren Sohn zu gewährendes Kindergeld ab März 017 in Höhe von monatlich 192,00 Euro fest. Mit Ablauf des Monats August 2017 stellte die Familienkasse die Zahlung ein und hob den Bescheid vom 10. Februar 2017 mit Wirkung ab September 2017 auf. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten mit.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2017 bewilligte die Familienkasse der Klägerin (erneut) Kindergeld für ihren Sohn ab September 2017. Die laufende Zahlung nahm sie ab Dezember 2017 in Höhe von 192,00 Euro auf. Für September 2017 bis November 2017 erhielt die Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von 576,00 Euro, die am 6. Dezember 2017 ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Ab Januar 2018 betrug die monatliche Leistung für Kindergeld 194,00 Euro und die Überweisungen erfolgten jeweils am Monatsanfang für die jeweilige Leistung zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten. Die erneute Bewilligung und Zahlung von Kindergeld ab Dezember 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten nicht mit. Mit Bescheid vom 2. August 2018 hob die Familienkasse den Bescheid vom 1. Dezember 2017 ab September 2018 auf.
Für den Bewilligungszeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 bewilligte der Beklagte nach Erlass des Ausgangsbescheides vom 19. Juni 2017 sowie des Änderungsbescheides vom 11. Oktober 2017 zunächst Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Kindergeld. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 gewährte der Beklagte sodann Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Kindergeld für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2018. Im Dezember 2017 betrug die Gesamtleistung 1.180,44 Euro, der individuelle Leistungsanspruch der Klägerin 631,22 Euro (409,00 Euro Regelbedarf, 186,72 Euro Bruttokaltmiete und 35,50 Euro Heizkosten) und der Leistungsanspruch des Sohnes 549,22 Euro (327,00 Euro Regelbedarf, 186,72 Euro Bruttokaltmiete und 35,50 Euro Heizkosten).
Mit weiterem als Änderungsbescheid vom 25. November 2017 berechnete der Beklagte die Leistungen ab 1. Januar 2018 neu und bewilligte bei gleichbleibender Festsetzung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Klägerin einen um 7,00 Euro und für den Sohn einen um 5,00 Euro höheren Regelbedarf, so dass der monatliche Leistungsanspruch 638,22 Euro bzw. 554,22 Euro betrug. Im Verfügungssatz heißt es: „…für Sie und die mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ändert sich die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für folgenden Zeitraum: monatlicher Gesamtbetrag für Januar 2018 bis Juli 2018 in Höhe von 1.192,44 Euro“. Dem folgt eine tabellarische Auflistung der monatlichen Leistungen getrennt für beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. In der Anlage sind vollständige Berechnungen dargestellt. Ausweislich der Begründung des Bescheides legte der Beklagte diesen Berechnungen die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu Grunde, wie sie bei der Antragstellung bzw. im laufenden Leistungsbezug angegeben und nachgewiesen wurden. Einleitend heißt es „Der Leistungsfall wird ab dem 1. Januar 2018 aufgrund folgender Änderungen neu berechnet: Die bisher ergangenen Bescheide hob der Beklagte im Verfügungssatz auf und stütze diese Entscheidung - wie sich aus der Begründung ergibt - auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.
Mit Änderungsbesche...