Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Kostenübernahme einer Dauerpigmentierung der Augenbrauen und Wimpern wegen Haarlosigkeit
Orientierungssatz
Eine Versicherte, die an Allopezia arreata universalis leidet, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme einer Dauerpigmentierung der Augenbrauen und Wimpern im Rahmen der Krankenbehandlung gegenüber einer Krankenkasse.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. September 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte Kosten für eine Dauerpigmentierung der Klägerin zur Substitution fehlender Augenbrauen und Wimpern zu übernehmen hat.
Die 1941 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Im März 1999 erhielt die Beklagte von dem Allgemeinarzt Dr. R ein ärztliches Attest mit dem Inhalt: "Auf Grund einer lange bestehenden Allopezia arreata universalis ist die Kostenübernahme für eine Pigmentierung von dauerhaften Augenbrauen und Lidern medizinisch erforderlich". Dazu wurden Ablichtungen entsprechender kosmetischer Korrekturen und ein Kostenvoranschlag der Firma Long-Time-Liner Conture Make up GmbH in Höhe von insgesamt 3.500,00 DM (1.800,00 DM Augenbrauen-Pigmentierung, 1.700,00 DM Ober- und Unterlidstrich-Pigmentierung) vorgelegt. Die Beklagte ließ vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Schleswig-Holstein (MDK) ein Gutachten erstellen. Darin kam Dr. O am 9. März 1999 zu dem Ergebnis, aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte, die gegen eine Zumutbarkeit eigenverantwortlicher kosmetischer Maßnahmen sprächen. Entsprechende kosmetische Produkte seien auf dem Markt verfügbar. Mit Bescheid vom 22. März 1999 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie versuche seit sieben Jahren das "Nichts" so gut wie möglich zu kaschieren, immer in der Hoffnung, dass eine der Behandlungen/Mittel anschlagen werde. Das Problem belaste sie physisch und psychisch sehr. Kaufhauskosmetika könnten das Problem nicht lösen. Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme des MDK ein. Darin kam die Hautärztin Dr. P am 9. April 1999 zu der Einschätzung, dass es sich bei dem sog. Permanent-Make-up um eine oberflächliche Tätowierung handele, deren Haltbarkeit sehr begrenzt sei und unter Umständen im Abstand von ein bis zwei Jahren wiederholt werden müsse. Dieses Verfahren sei mit Risiken behaftet, u. a. mit der Entwicklung von Fremdkörpergranulomen oder durch einen Farbumschlag, sodass das ästhetische Ergebnis in Einzelfällen schlechter sein könne. Die angebotenen Produkte von Kosmetika seien zwischenzeitlich so gut, dass auch beim Baden eine befriedigende Haltbarkeit bestehe. Die Beklagte lehnte unter dem 10. Mai 1999 erneut eine Kostenübernahme ab, die Klägerin blieb bei ihrem Widerspruch und ergänzte ihr Vorbringen, andere gesetzliche Krankenkassen, auch die Beklagte, hätten Kosten in solchen Fällen übernommen. Ihr sei eine Haltbarkeit des Permanent-Make-up von fünf Jahren zugesagt worden. Im Übrigen verwende das Institut nur klinisch getestete Mittel ohne Gefahr für die Gesundheit. Die Beklagte legte dem MDK nochmals den Sachverhalt zur Prüfung vor und lehnte unter dem 5. Juli 1999 eine Kostenübernahme erneut ab. Die Klägerin legte auch hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1999, aufgegeben zur Post am 6. September, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 5. Oktober 1999 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und vorgetragen: Das Nachziehen der Augenbrauen und Wimpern mit Make-up sei nur unzureichend. Das Tages-Make-up verwische, wenn sie, die Klägerin, ins Schwitzen komme. Es sei ihr nicht möglich, Sport zu treiben. Die heiße Jahreszeit sei für sie von großer Belastung, da das Make-up durch Schweiß verwische. Die Krankheit, an der sie leide, nämlich die Allopezia arreata universalis, sei grundsätzlich heilbar. Die Heilung könne jedoch erst ansetzen, wenn die auch im psychischen Bereich vermuteten Ursachen behoben seien. Leide sie unter Stress auf Grund der Krankheit, werde es ihr nicht möglich sein, die Krankheit zu überwinden. Aus diesem Grund müsse die Hilfe des Permanent-Make-up's dazu führen, bei ihr die psychische Belastung zu beseitigen, um dann die Möglichkeit einer Heilung zu schaffen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1999 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für ein Permanent-Make-up zur Darstellung der Augenbrauen und Wimpern im Kosmetikstudio Long-Time-Liner zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht hat in der m...