Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenerstattung. Hilfsmittel. Kuraufenthalt. Schweiz
Orientierungssatz
Zum Kostenerstattungsanspruch eines Versicherten für Aufwendungen bezüglich der Reparatur seines Brillengestells und für orthopädische Schuheinlagen, die während eines ärztlich verordneten Kuraufenthaltes in der Schweiz angefallen sind.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für orthopädische Schuheinlagen und für eine Brillenreparatur in der Schweiz.
Der bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte Kläger befand sich vom 8. Mai bis zum 5. Juni 1996 anläßlich eines Kuraufenthaltes in der Hochgebirgsklinik D/W. Ausweislich deren ärztlicher Bescheinigung vom 29. Mai 1996 lauteten die Diagnosen corticoidpflichtiges Asthma bronchiale, massive Neurodermitis, Fersensporn beidseits und Zustand nach Metatarsale Fraktur D5 links. Unter dem 4. Juni 1996 beantragte er die Kostenerstattung für Schuheinlagen und trug hierzu vor, aufgrund der Cortisonherabsetzung sei es bei den beidseits vorhandenen Fersenspornen zu starken Schmerzen in den Füßen gekommen. Deshalb habe er besondere schuhorthopädisch durch Computer vermessene Einlagen benötigt, die in Deutschland nicht hätten hergestellt werden können. Wegen der akuten Beschwerden habe er in Davos einen Schuhspezialisten aufsuchen müssen. Hierzu legte er ein ärztliches Attest und ein Rezept der Hochgebirgsklinik D/W vom 28. und 29. Mai 1996 vor. Die Schuheinlagen wurden am 5. Juni an den Kläger abgegeben; ausweislich der Rechnung vom 7. Juni beliefen sich die Kosten auf insgesamt 465,00 sfr.
Unter dem 5. Juni 1996 beantragte der Kläger ferner die Übernahme der Kosten einer Brillenreparatur in Höhe von 20 sfr. Hierzu trug er vor, während des Klinikaufenthaltes sei der rechte Brillenbügel gebrochen, so daß er die Brille zur Reparatur habe geben müssen, weil er keine Ersatzbrille gehabt habe. Diesem Antrag fügte er die Rechnung des Augenoptikers M vom 18. Mai 1996 bei. Beide Rechnungen hatte der Kläger beglichen. Die Beklagte fragte beim SVK Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenkassen in Solothurn nach, ob die Kosten nach schweizerischem Recht übernommen werden könnten. Der Verband teilte am 27. Juni 1996 mit, daß es sich in beiden Fällen um Nichtpflichtleistungen in der Schweiz handele.
Mit Bescheid vom 6. August 1996 wies die Beklagte die Anträge des Klägers auf Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, mit der Schweiz sei ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen worden, nach dessen Bestimmungen der Kläger grundsätzlich einen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz habe. Dieser Anspruch bestehe in dem durch Schweizer Rechtsvorschriften bestimmten Umfang. Ausweislich der Mitteilung der Schweizer Krankenversicherung handele es sich bei den geltend gemachten Leistungen nach Schweizer Recht jedoch nicht um Tarifleistungen.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 7./8. August 1996 Widerspruch ein. Er trug vor, er sei wegen seiner Kurzsichtigkeit ganztags auf seine Brille angewiesen und habe sie deswegen in Davos reparieren lassen müssen. Zu jener Zeit seien Brillenreparaturen im Inland durch die gesetzliche Krankenversicherung noch übernommen worden. Die Schuheinlagen seien notwendig gewesen. Er habe sie dringend benötigt, um überhaupt laufen zu können sowie zur Linderung der Schmerzen beim Auftreten. Die zu Hause verordneten Schuheinlagen seien unzureichend gewesen. Die Untersuchung und das Rezept datierten während des Kuraufenthalts, dessen Ende er damals noch nicht habe absehen können. In Deutschland würden auch die Kosten für die Schuheinlagen übernommen. Es könne ihm nicht angelastet werden, daß der Kuraufenthalt wegen des Asthmas und der Neurodermitis in der Schweiz verordnet worden sei. Das Verhalten der Beklagten sei insofern widersprüchlich, als auch Zahnarztbehandlungen in der Schweiz übernommen würden, obwohl sie von den Schweizer Krankenkassen nicht getragen würden. Ein Abbruch des Kuraufenthalts wegen des Brillendefekts oder der Schuheinlagen sei nicht vertretbar gewesen. Mit Schreiben vom 11. September 1996 führte die Beklagte erneut aus, daß sie zwar grundsätzlich nur Leistungen nach Schweizer Recht gemäß dem mit der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen erbringen könne. Sie sei jedoch bereit, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die bei einer Behandlung in Deutschland hätten abgerechnet werden können. Für die orthopädischen Schuheinlagen ergebe sich ein Betrag in Höhe von 422,90 DM. Die Kosten für die Brille könnten jedoch weiterhin nicht übernommen werden, da nach der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten für die Instandsetzung von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, im Rahmen der gesetzlichen Kranken...