Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.04.2023; Aktenzeichen B 4 AS 55/23 BH)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Fortsetzung des Klageverfahrens S 4 AS 458/16.

Ursprünglich anhängig bei dem Sozialgericht Schleswig war zunächst das Klageverfahren S 16 AS 378/16. Dieses Verfahren haben die Kläger in einem Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht Schleswig am 9. September 2016 in Hinblick auf doppelte Rechtshängigkeit zu dem Verfahren S 16 AS 318 /16 für erledigt erklärt.

Zeitnah dazu haben sie aber die Fortsetzung des Verfahrens S 16 AS 378/16 begehrt. Um dieses Fortsetzungsbegehren stritten die Beteiligten in dem sozialgerichtlichen Verfahren S4 AS 458/16.

Mit Urteil vom 25. Juni 2020 hat das Sozialgericht die Fortsetzung des Verfahrens S 16 AS 378/16 abgelehnt.

Gegen dieses Urteil richtete sich die unter dem Aktenzeichen L 3 AS 97/20 geführte Berufung der Kläger. Diese Berufung wies der Senat mit Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 16. März 2021 zurück und führte zur Begründung aus, das ursprüngliche Klageverfahren sei wirksam erledigt und Wiederaufnahmegründe lägen nicht vor. Dagegen richtete sich eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, die das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2021 als unzulässig verwarf.

Bereits vor Absetzung des Urteiles vom 25. Juni 2020 haben die Kläger allerdings am 8. Juli 2020 einen Antrag auf Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens S 4 AS 458/16 gestellt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 hat das Sozialgericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr prozessuales Vorgehen rechtsmissbräuchlich sei und sie für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens mit der Auferlegung von Verschuldenskosten rechnen müssten. Der Mindestbetrag läge für 2 Personen bei 300,- €.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. April 2022 hat das Sozialgericht die Fortsetzung des Verfahrens S4 AS 458/16 abgelehnt und den Klägern Verschuldenskosten in Höhe von insgesamt 300,- € auferlegt.

Gegen diesen ihnen am 28. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 2. Mai 2022 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangene Berufung der Kläger.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2022 hat das Landessozialgericht die Berufung dem Berichterstatter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2023 hat die Klägerin zu 1 beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 26. April 2022 aufzuheben und das Verfahren S4 AS 458/16 fortzusetzen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten der im Tatbestand genannten Vorverfahren Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch instanzbeendenden Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Wiederaufnahmeklage entschieden hat.

Vorliegend war das Wiederaufnahmebegehren der Kläger bei Stellung des Antrages vom 8. Juli 2020 zunächst unzulässig, denn ein Wiederaufnahmebegehren setzt gemäß § 179 Abs. 1 SGG ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus. Die Rechtskraft des Urteils vom 25. Juni 2020 ist aber erst mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2021 über die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde eingetreten. Ob der ursprünglich unzulässige Wiederaufnahmeantrag der Kläger durch Eintritt der Rechtskraft zulässig geworden ist, ist nicht entscheidend, denn er ist jedenfalls unbegründet. Das Sozialgericht hat den Wiederaufnahmeantrag der Kläger zurecht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richten sich im Sozialprozess nach §§ 179, 180 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Eine Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 Zivilprozessordnung (ZPO) findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Derartige Verstöße gegen das Prozessrecht liegen hier nicht vor.

Daneben findet eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, § 580 ZPO statt bei falschem Eid durch den Prozessgegner, Urkundenfälschung, strafbarem falschem Zeugnis oder strafbarer falscher Sachverständigenaussage, strafbarer Urteilserschleichung durch den Gegn...

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