Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattung für einen Krankentransport bei vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz

 

Orientierungssatz

Die Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs eines deutschen Versicherten auf die Hälfte der entstandenen Kosten für einen Krankentransport mit einem Hubschrauber während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz ist systemgerecht.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung weiterer Kosten für einen Krankentransport mit einem Hubschrauber in der Schweiz.

Die 1939 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Während eines Aufenthalts in der Schweiz im Juli 2005 erlitt sie einen Unfall und musste per Helikopter in das Spital V. transportiert werden. Dort wurde sie behandelt und erhielt Unterarmgehstützen. Ferner war ein Taxitransport erforderlich. Die Kosten für den Rettungsflug beliefen sich auf 2.330,00 Schweizer Franken (CHF, entsprechend 1.498,84 EUR). Die Beklagte übernahm die Kosten für die Krankenhausbehandlung, die Hilfsmittel und die Taxifahrt. Sie holte eine Auskunft der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Solothurn vom 17. August 2005 ein; danach hätte die Klägerin nach schweizerischem Recht einen Erstattungsanspruch in Höhe von 50 v. H. der Transportkosten mit dem Hubschrauber (1.165,00 CHF) abzüglich 92,00 CHF Eigenanteil, insgesamt 1.073,00 CHF. Mit Bescheid vom 23. August 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie wegen der Flugkosten einen Anspruch auf Erstattung dieses Betrages (entsprechend 690,24 EUR) habe. Den Widerspruch der Klägerin vom 29. August 2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie könne Kosten für Leistungen in der Schweiz nur in der Höhe erstatten, wie sie vom dortigen Träger übernommen worden wären. Der Anspruch richte sich nach den bilateralen Sozialversicherungsabkommen bzw. nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft. Nach der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 hätten deutsche Krankenversicherte einen Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz, wenn sie sich hierfür vor Reiseantritt eine Anspruchsbescheinigung aushändigen ließen. Ohne eine derartige Anspruchsbescheinigung übernehme der deutsche Krankenversicherungsträger Leistungen in der Schweiz in der Höhe, wie sie der schweizerische Träger nach dortigen Rechtsvorschriften übernehmen würde. Daraus ergebe sich der hälftige Erstattungsbetrag abzüglich des Eigenanteils.

Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 28. Oktober 2005 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in der Schweiz hätte sie eine volle Kostenerstattung erhalten, denn sie wäre zu 50 % krankenversichert und zu weiteren 50 % kraft Gesetzes unfallversichert gewesen. Die Beklagte verstoße mit der Erstattung gegen die Regelungen der EU und gegen die Aussagen, die sie selbst in Rundschreiben getätigt habe.

Die Beklagte hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. Juli 2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, auch aus dem Merkblatt der Beklagten für Leistungen im Ausland ergebe sich kein weitergehender Anspruch der Klägerin. Die Beklagte habe darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherten in den Ländern mit Sozialversicherungsabkommen in der Regel in dem Umfang wie bei einer dortigen Versicherung geschützt seien. Sie habe den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung empfohlen. Auch das Rundschreiben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland an die Krankenkassen und ihre Verbände ergebe keinen weitergehenden Anspruch. Danach könnten selbstbeschaffte Sachleistungen mit einem Rechnungsbetrag von maximal 1.000,00 EUR in Höhe der deutschen Vertragssätze erstattet werden. Die Grenze werde von den geltend gemachten Flugrettungskosten überschritten.

Gegen die am 18. Juli 2007 abgesandte Entscheidung hat die Klägerin am 15. August 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt sie aus, der Helikopterflug in der Schweiz sei eine lebensrettende Maßnahme gewesen und mit einem Transport mit einem Krankenwagen oder Hubschrauber in Deutschland vergleichbar. Er sei keine Sachleistung und die Kosten entsprächen deutschen Sätzen. Die Beklagte habe in ihrem Leistungskatalog irreführende Angaben über den Krankenversicherungsschutz im Ausland gemacht. Sie erwecke damit den Eindruck, dass im Ausland ein Versicherungsschutz bestehe, wie er auch Schweizer Versicherten zustehe. Dabei sei eine Schweizerin nach dem Gesetz zu 100 % versichert, der Versicherungsschutz besteh...

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