rechtskräftig: nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Einmann-GmbH. GmbH. Geschäftsführer. Alleingesellschafter
Leitsatz (amtlich)
Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist, ist nicht versicherungspflichtig als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.
Normenkette
SGB VI § 2 S. 1 Nrn. 9, 8, §§ 1, 3; GmbHG § 13 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Itzehoe (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen S 2 RA 71/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2001 und der Bescheid vom 6. März 2003 aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Der 1948 geborene Kläger ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der 1995 gegründeten Unternehmensberatung J. H. GmbH. Zur Beklagten entrichtet er freiwillige Beiträge.
Im Rahmen einer Prüfung der Versicherungspflicht gab der Kläger im November 2000 gegenüber der Beklagten in einem „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige” u.a. an, seine Tätigkeit als Unternehmensberater im Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich und nur für einen Auftraggeber, seinerzeit die L. IT GmbH & Co. KG in B., auszuüben. Er beschäftige keinen Arbeitnehmer und beziehe ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 15.000,00 DM monatlich zuzüglich der Nutzung eines Kraftfahrzeuges. Der Kläger legte als Nachweise eine Gehaltsbescheinigung für den Monat Oktober 2000, einen Auszug aus dem Handelsregister sowie den Gesellschaftsvertrag vor.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2001 die Versicherungspflicht des Klägers auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 fest und forderte die Zahlung rückständiger Beiträge in Höhe von insgesamt 21.656,60 DM. Gleichzeitig verfügte die Beklagte die Erstattung der in dieser Zeit geleisteten freiwilligen Beiträge in Höhe von 41.673,30 DM. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem 6. Februar 2001 eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, dass er nicht selbstständig tätig sei. Er erziele Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der J. H. GmbH. Er sei nie als Unternehmer tätig gewesen und habe auch keinen Gewerbebetrieb angemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine selbstständige Tätigkeit könne auch im Rahmen der Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft z.B. als Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder als mitarbeitender Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeübt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) müssten dann von der Gesellschaft erfüllt werden und hätten Auswirkungen auf den versicherungsrechtlichen Status der mitarbeitenden Gesellschafter. Die Gesellschaft müsse somit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein. Außerdem dürfe von der Gesellschaft kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Da der Kläger Alleingesellschafter der J. H. GmbH sei, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige und überwiegend für einen Auftraggeber tätig sei, bestehe Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als abhängiger Beschäftigter sei nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, da der Kläger über die überwiegende Kapitalbeteiligung verfüge und somit maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft habe.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Juli 2001 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, dass er als Alleingesellschafter seiner GmbH nicht als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt sei. Eine abhängige Beschäftigung folge auch nicht aus der Tatsache, dass er nur für einen Auftraggeber tätig sei. Dem Konzept nach strebe er die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an; dies sei nach den Umständen auch ohne Weiteres möglich. Andererseits übe er auch keine selbstständige Tätigkeit aus. Die Beklagte mache es sich zu einfach, wenn sie nicht zwischen juristischer und natürlicher Person unterscheide. In der Mitarbeit in seiner GmbH liege auch keine selbstständige Tätigkeit.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2002 abgewiese...