Leitsatz (amtlich)

Die nach RVO § 606 S 1, Alternative 2 wegen der Schwerbeschädigteneigenschaft wiederaufgelebte Verletztenrente ist von dem Zeitpunkt ab zu zahlen, von dem ab er mehrere Verletztenrenten bezieht, die zusammen mindestens wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gezahlt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.07.1977; Aktenzeichen 2 RU 29/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650325

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