Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungszeiten in UdSSR. Beitrittsgebiet

 

Orientierungssatz

1. Art 7 Abs 4 auf der Ermächtigung in Art 3 des EinigVtrG beruhenden SozSichVtrDDRV ist eine Sonderregelung, die für eine Übergangszeit einem Personenkreis, der bis einschließlich 2.10.1990 nur bei fortbestehendem Aufenthalt in der DDR einen Anspruch auf Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der UdSSR, und zwar nur bei einer Rente aus der Sozialversicherung der DDR hatte, diese Begünstigung erhält. Sie ist entsprechend dem Wortlaut der Verordnungsermächtigung in ihrer Anwendung, abgesehen von ihrer zeitlichen Befristung, auf das Beitrittsgebiet, beschränkt.

2. Dieser räumlichen Beschränkung ihrer Anwendung stehen auch verfassungsrechtliche Normen nicht entgegen.

3. Die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen auch unter sprachlichen Gesichtspunkten ist keine sprachwissenschaftliche, sondern eine rechtswissenschaftliche Aufgabe.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.09.1998; Aktenzeichen B 4 RA 34/98 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671401

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge