Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschädigtenversorgung. Pflegezulage der Stufe I. zeitlicher Umfang des Hilfebedarfs

 

Orientierungssatz

1. Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Pflegezulage der Stufe I gem § 35 Abs 1 BVG bei einem Hilfebedarf von durchschnittlich täglich maximal 1 Stunde 20 Minuten.

2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie diejenigen für die Gewährung der Pflegezulage nach § 35 BVG (vgl BSG vom 29.8.1990 - 9a/9 RVs 14/89 = SozR 3-1300 § 32 Nr 3)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2003; Aktenzeichen B 9 V 13/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufe I nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.

Bei dem 1918 geborenen Kläger hatte das Versorgungsamt L zuletzt durch Bescheid vom 7. Dezember 1994 als Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 BVG

"1. Versteifung des rechten oberen Sprunggelenkes nach Splitterverletzungen des Schien- und Sprungbeines, Muskelschwäche, Sekundärarthrose, Teilversteifung anderer Fußgelenke und Versteifung des unteren Sprunggelenkes,

2. Muskelschwäche linker Unterschenkel und Fuß, Versteifung des linken oberen und unteren Sprunggelenkes, Versteifung einiger Fußwurzelgelenke und Defektbildung einiger Fußwurzelknochen links, Bewegungseinschränkung der Zehen links, Atrophien in den unteren Bereichen der Unterschenkelknochen und den Knochen des Fußes links, Weichteilschwellungen am linken Unterschenkel und linken Fuß, rezidivierende subakute bis akute Osteomyelitis am linken Fußrücken, Mittelfuß und Sprunggelenk mit ekzematöser Narbenbildung, Fußbelastungsinsuffizienz,

3. Narben an beiden Armen und Beinen, Stecksplitter im Bereich des rechten Fußgelenkes und der rechten Fußsohle, sowie des linken Unterschenkels, linken Fußgelenkes und linken Oberarmes"

anerkannt und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H. nach § 30 Abs. 1 und 2 BVG festgestellt.

Im März 1996 beantragte der Kläger die Gewährung einer Pflegezulage unter Hinweis auf den beigefügten Bescheid der Pflegekasse der Betriebskrankenkasse der Essener Verkehrs-Aktiengesellschaft (BKK) vom 4. März 1996. Darin wurde der Antrag auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit abgelehnt, da die zeitlichen Voraussetzungen hierfür von dem Kläger derzeit nicht erfüllt würden. Mit Ausnahme des Duschens benötige er überwiegend Hilfe in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Hauptursache seiner Behinderung sei als Kriegsfolgeleiden anerkannt, so dass er gebeten werde, bei dem für ihn zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Zubilligung einer Pflegezulage zu stellen.

Das Versorgungsamt zog einen Befundbericht der Chirurgen/Unfallchirurgen Dres. K und B (24. Juli 1996) sowie das im Auftrage der Pflegekasse auf der Grundlage einer Untersuchung am 22. November 1995 erstellte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bei und holte hierzu eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein.

Durch Bescheid vom 24. September 1996 erkannte es -- unter Beibehaltung der Bezeichnung der Schädigungsfolgen im Übrigen -- als Schädigungsfolge zu 2. außerdem "Chronisches Schmerzsyndrom" an und stellte nunmehr eine MdE um 100 v. H. nach § 30 Abs. 1 BVG fest.

Durch Bescheid vom 25. September 1996 wurde die Gewährung einer Pflegezulage nach § 35 BVG abgelehnt. Die Auswertung des vom MDK A erstellten Gutachtens durch den Ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage nicht vorlägen. Der Kläger benötige für die regelmäßig wiederkehrenden wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Hilfe beim Aufstehen und Gehen, An- und Auskleiden, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung usw., keine fremde Hilfe. Nach den Erfordernissen des § 35 BVG ("wiederkehrende Verrichtungen") müsse es sich um Verrichtungen handeln, die den höchstpersönlichen Lebensbereich des Beschädigten beträfen, für seine körperliche Existenz und für die Pflege seiner Person notwendig seien und ohne die der Beschädigte nicht bestehen könne. Verrichtungen, die mit der Pflege und Wartung der Person nicht unmittelbar zusammenhingen (z. B. Hausarbeiten), fänden keine Berücksichtigung.

Mit dem Widerspruch trug der Kläger vor, er benötige ständige Hilfe bei der Verrichtung der Morgen- und Abendtoilette und außerdem, wenn er nachts die Toilette aufsuche, da er ohne Stiefel nicht gehen könne. Ferner zwinge eine ständig wiederkehrende Entzündung des linken Fußes ihn zu längeren Bettaufenthalten.

Das Versorgungsamt zog einen ergänzenden Bericht (3. April 1997) der Dres. K und B zur Frage des Hilfebedarfs des Klägers bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlich...

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