Leitsatz (amtlich)
1. Wird dem Berechtigten für Zeiten, die nach Bundesrecht anzurechnen sind, von einem Sozialversicherungsträger oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des FRG eine Leistung gewährt, so ruht die ihm nach Bundesrecht zustehende Rente in Höhe des in Deutsche Mark umgerechneten Betrages jener Leistung, jedoch nicht über den Betrag hinaus, der sich nach Bundesrecht aus der Anrechnung ergibt.
2. Das Handels- und Schiffahrtsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist kein Abkommen iS des FRG § 2.
Fundstellen
Dokument-Index HI8022261 |
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