Leitsatz (amtlich)

Die KK kann seit der Einführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau Familienhilfe für das Kind aus der Versicherung der Mutter nicht mit dem Hinweis auf die Unterhaltspflicht des Ehemannes und Vaters ablehnen. Der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes ist, soweit er sich gegen den Vater richtet, wegen der gleichrangigen gesamtschuldnerischen Haftung beider Elternteile für den Unterhalt des Kindes kein anderweitiger Anspruch auf Krankenpflege iS der RVO § 205.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1984754

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