Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff des Familienangehörigen iS von § 101 Abs 1 S 2 Nr 1 AFG.

2. Zum Begriff der Mithilfe iS von § 101 Abs 1 S 2 Nr 1 AFG.

 

Orientierungssatz

1. Es entspricht dem Gesetzeszweck und seiner Rechtfertigung den Begriff des Familienangehörigen iS der Legaldefinition des § 2 Abs 5 HAG auszulegen. Danach setzt der Begriff des Familienangehörigen das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft der Familienmitglieder voraus.

2. Diese Auslegung des Begriffes ist aus Gründen der Verfassungskonformität geboten. Wollte man mithelfende Familienangehörige unabhängig davon vom Leistungsbezug ausschließen, ob sie mit dem Hilfsempfänger in Hausgemeinschaft leben, dann wäre die Vorschrift § 101 Abs 1 S 2 Nr 1 Alt 1 AFG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.02.1989; Aktenzeichen 7 RAr 52/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662988

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